Sitzung: 17.11.2022 Ausschuss für Soziales und Kinderbetreuung
Vorlage: BV/253/2022
Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII zuständiger Träger der
Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist
diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung,
also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen
Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten
vertraut und können schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern
reagieren.
Ende 2017 konnte eine komplett neue
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen
werden. Das Ziel dieser Vereinbarung war eine dauerhafte Beteiligung des
Landkreises in Höhe von 50 % an den tatsächlichen Ist-Kosten.
Aufgrund sich deutlich veränderter Verhältnisse durch bundes- und
landesrechtlicher Vorgaben sind die Kosten im Bereich Kinderbetreuung sehr
stark angestiegen.
Am 28.09.2020 hat der Kreistag beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2021
den kreisangehörigen Kommunen 50% der
Summe aller für die Kinderbetreuung angefallenen Netto-Ist-Kosten des
vorletzten Zuwendungsjahres als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Dafür
war es erforderlich, dass zwischen dem Landkreis Osnabrück und den
kreisangehörigen Kommunen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV)
„Kinderbetreuung“ geschlossen wurde.
Gem. Beschluss des Kreistages sollte diesbezüglich die Auszahlung der
Finanzmittel weiterhin mittels eines pauschalen Schlüssels nach der Anzahl der
Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren erfolgen. Der Entwurf der neuen
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde im Dezember 2021 den Räten der
kreisangehörigen Gemeinden zur Beschlussfassung vorgelegt.
Da der Verteilerschlüssel „Kinder im Alter von 0-13 Jahren“ zu
unterschiedlichen Deckungsgraden bei den Gemeinden führte, konnte nicht in
allen Gemeinderäten eine Zustimmung erreicht werden.
Die kreisangehörigen Gemeinden und der Landkreis Osnabrück hatten daher
sich auf eine Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verständigt.
Im Wesentlichen
wurden aufgrund dessen folgende Punkte zwischen Landkreis Kommunen in der
geltenden Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung für Kinderbetreuung:
- Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf
Basis 50% der Netto-Ist-Kosten pro Kommune an die jeweilige Kommune.
- Abweichend von Nr. 1 erfolgt in den
ersten beiden Jahren der Laufzeit der neuen örV Kinderbetreuung die
Zuweisung an die kreisangehörigen Kommunen auf Basis eines differenzierten
Verteilschlüssels. Die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten der
Tagespflege werden jeweils in Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten
erstattet; 40 % des Betrages anteilig im Verhältnis der ermittelten
tatsächlichen Netto-Ist-Kosten für die für die Betreuung in
Kindertagesstätten der Kommune; 40 % des Betrages anteilig im Verhältnis
der den in der Kommune geleisteten Wochenbetreuungsstunden; 20 % des
Betrages anteilig im Verhältnis der aus dem Einwohnermelderegister der
Kommune ermittelten Kinderzahlen von 0 bis 6 Jahren.
- Es wird eine paritätisch durch Kommunen
und Kreisverwaltung besetzte Kita-Kommission eingerichtet. Aufgabe der
Kommission ist es, einheitliche Kriterien für die Bestimmung der
maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten zu entwickeln. Die
Kita-Kommission stellt bis zum 31.10.2022
eine interkommunale Vergleichbarkeit der Kostengründe und -anteile durch
die Analyse der multifaktoriellen Kostenbestandteile her. Dadurch sollen
die Ursachen für festgestellte Kostenspreizungen bspw. im Bereich der
personellen und sachlichen Ausstattung eruiert und Möglichkeiten zur
Minimierung dieser Deltas aufgezeigt werden. Die Kita-Kommission tagt über
den 31.10.2022 hinaus dauerhaft an mindestens zwei Terminen je
Kalenderjahr, um mögliche Änderungs-, Abstimmungs- und Korrekturbedarfe
zum Verfahren und zur Notwendigkeit der Kosten zu identifizieren und zur politischen
Abstimmung zu empfehlen. Dieser kontinuierliche Prozess ist geprägt durch
das gemeinsame Ziel, bei der Kostenverteilung eine gerechte
Lastenverteilung zu erhalten.
Die unter 3. genannte Kita-Kommission hatte somit ihre Arbeit
aufgenommen. In dem anliegenden Protokoll sind die bisher erarbeiteten
Sachverhalte der Kita-Kommission ersichtlich.
Die bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll daher
entsprechend zum 01.01.2023 ergänzt und neu angepasst werden (siehe Anlage: 1.
Änderungsvereinbarung örV Kinderbetreuung, 17.10.2022).
In der Kita-Kommission wurde ebenfalls ein einheitlicher Vertrag
erarbeitet, der innerhalb des Landkreises Osnabrück die vertragliche und
finanzielle Beziehung zwischen Kommune und Träger der Kindertagesstätten regelt.
Alle Kommunen erhalten daher die Aufgaben, siehe Artikel 2 § 7a der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, die jetzt geltenden Verträge mit den
Trägern der Kindertagesstätten umzustellen. Das einheitliche Vertragswerk sowie
die Anlage zum Vertrag ist ebenfalls dieser Vorlage beigefügt. Die
Vertragsanlage ergänzt noch einmal die genauen Berechnungsschlüssel für
Hauswirtschaft, Reinigung und Vertretungskräfte in den Kindertagesstätten.
Anlagen:
Der Rat der
Gemeinde Bohmte beschließt:
Die
Bürgermeisterin, Frau Tanja Strotmann, wird wie folgt beauftragt:
- Die neue Fassung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Stand
17.10.2022) ab dem 01.01.2023 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.
- Alle Verträge mit den Trägern der
Kindertagestätten in der Gemeinde Bohmte nach dem erarbeiteten
Mustervertrag nebst Anlage der Kita-Kommission des Landkreises Osnabrück
entsprechend der Regelungen der geltenden Fassung ab dem 01.01.2023 der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Stand
17.10.2022) umzustellen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt:36510/
3750 |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |