Sachverhalt:

In den vergangenen Jahren sind durch die gemeinsame Aufgabenerledigung im Bereich der Wittlager Abwasserbetriebe grundsätzlich Gesamtkonzepte über die jeweiligen Gemeindegrenzen hinaus zur wirtschaftlichen und zukunftssicheren Abwasserbeseitigung erarbeitet worden. Seither erfolgte der Einsatz vorhandener Personalressourcen ebenfalls über die Gemeindegrenzen hinaus, d.h. über alle Abwasserbetriebe im Wittlager Bereich.

 

Im Bereich der Klärschlammentwässerung/-entsorgung und Kanalreinigung wird ebenfalls zusammenhängend und gebietsübergreifend gearbeitet. Perspektivisch ist zudem vorgesehen, die Abwasserbeseitigung einzelner Erschließungsgebiete ggf. über die Kläranlage Ostercappeln-Schwagstorf sicherzustellen. Ein Anschluss der Bohmter Kläranlage an die Verbundleitung Bad Essen-Ostercappeln ist aus Gründen der mittelfristigen Entsorgungssicherheit ebenfalls geplant.

 

Der Gebührensatz für die Schmutzwasserbeseitigung Bad Essen-Ostercappeln beläuft sich derzeit auf 2,30 €/m³. Hier ist eine Herabsetzung auf 2,20 €/m³ zum 01.01.2023 vorgesehen. Der Gebührensatz in der Gemeinde Bohmte beläuft sich ebenfalls auf 2,20 €/m³. Somit wäre perspektivisch ein einheitlicher Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung gegeben.

 

Bei der Niederschlagswasserbeseitigung ist die Gebühr in Bad Essen-Ostercappeln und in der Gemeinde Bohmte mit 0,22 €/m² entwässerter Fläche bereits auf gleichem Niveau.

 

Gemäß § 6 der Abwasserabgabensatzung beträgt der Beitragssatz für die erstmalige Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Entsorgungsbereich Bad Essen-Ostercappeln und Bohmte gleichermaßen 9,50 €/m². Der Beitragssatz für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung beträgt in Bad Essen-Ostercappeln 2,40 €/m² und in Bohmte 4,00 €/m². Hier ist eine Anpassung auf 2,40 €/m² zum 01.01.2023 vorgesehen.

 

Resultierend aus der Zusammenfassung der Beitragsabteilungen Abwasserbeseitigung Bad Essen-Ostercappeln und Abwasserbeseitigung Bohmte ist eine Änderung des § 10 der Verbandsordnung erforderlich.

 

Außerdem ergeben sich weitere Notwendigkeiten zur Änderung der Verbandsordnung im Hinblick auf den Betrieb einer Windenergieanlage in Belm-Haltern sowie die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Osnabrück.

 

In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Geschäftsführers des UHV 70, Herrn Bühning verwiesen, welches in der Anlage beigefügt ist. Außerdem ist der Änderungstext der Verbandsordnung in der Anlage zur Information beigefügt.

 

Der Geschäftsführer des Wasserverbandes Wittlage, Herr Uwe Bühning, wird die Vorlage nebst beigefügten Dokumenten zudem in der Sitzung mündlich erläutern.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

1)    Der Rat beschließt die Zusammenfassung der Beitragsabteilungen Abwasserbeseitigung Bad Essen-Ostercappeln und Abwasserbeseitigung Bohmte mit Wirkung vom 01.01.2023.

 

2)    Der Rat beschließt, die Änderungen der Verbandsordnung gemäß Anlage zu dieser Vorlage zuzustimmen.

 

3)    Die Vertreter der Gemeinde Bohmte im Gremium des Wasserverbandes Wittlage werden gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes angewiesen, entsprechend zu votieren.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt