Sitzung: 21.06.2022 Ausschuss für Umwelt, Energie und Mobilität
Vorlage: BV/168/2022
Ein Widmungsakt ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und
Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von
dem zuständigen Straßenbaulastenträger verfügt und öffentlich bekannt gemacht.
Für Ortsstraßen ist die Gemeinde der zuständige Baulastenträger. In der Widmung
kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich
genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).
Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine
Privatstraße. Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst
Privatstraßen. Durch die Widmung werden private Straßen öffentlich gemacht.
Die Widmung begründet den rechtlichen Status der Straße als öffentliche
Sache, eröffnet damit die Straße dem Gemeingebrauch (§ 14 NStrG) und löst die
sich auf der Straßenbaulast ergebenen Pflichten aus (§ 9 NStrG). Die
Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen
zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 Abs. 1 NStrG).
Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast
Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist. Dies ist nach erfolgtem
Endausbau für die betreffenden Gemeindestraßen nunmehr der Fall.
Auf der Grundlage des dieser Vorlage beigefügten Entwurfs der öffentlichen Bekanntmachung möge der Rat die Widmung der aufgeführten Gemeindestraßen und -wege beschließen. Im Anschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Die Straßenbenennungen wurden vom Ortsrat Bohmte bereits in den Sitzungen vom 04.11.2015 und 20.02.2019 beschlossen.
Anlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dass
folgende in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück, gebauten Straßen gemäß §
6 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds.
GVBl. S 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.12.2021
(Nds. GVBl. S. 911), mit sofortiger Wirkung als Gemeindestraßen bzw. als Fuß-
und Radweg für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden.
1) Gemeindestraßen
a) „Am Mühlenfeld“ 00134
Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 306
b) „Sonnenbrink“ 00160
Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 321
c) „Sonnenfeld“ 00161
Gemarkung Bohmte, Flur 42, Flurstück 49
2)
Fuß- und
Radweg (schraffierte Flächen)
a) „Am Mühlenfeld“ 00134
Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 306
b) „Sonnenbrink“ 00160
Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 321
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |