Ein Widmungsakt ist eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung wird von dem zuständigen Straßenbaulastenträger verfügt und öffentlich bekannt gemacht. Für Ortsstraßen ist die Gemeinde der zuständige Baulastenträger. In der Widmung kann auch geregelt werden, dass Verkehrsflächen nur eingeschränkt öffentlich genutzt werden (Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

 

Wenn eine Straße neu gebaut wird, ist sie im rechtlichen Sinne immer eine Privatstraße. Auch die Straßen in neuen Baugebieten sind zunächst Privatstraßen. Durch die Widmung werden private Straßen öffentlich gemacht.

 

Die Widmung begründet den rechtlichen Status der Straße als öffentliche Sache, eröffnet damit die Straße dem Gemeingebrauch (§ 14 NStrG) und löst die sich auf der Straßenbaulast ergebenen Pflichten aus (§ 9 NStrG). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 Abs. 1 NStrG).

 

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist. Dies ist nach erfolgtem Endausbau für die betreffenden Gemeindestraßen nunmehr der Fall.

 

Auf der Grundlage des dieser Vorlage beigefügten Entwurfs der öffentlichen Bekanntmachung möge der Rat die Widmung der aufgeführten Gemeindestraßen und -wege beschließen. Im Anschluss erfolgt die öffentliche Bekanntmachung. Die Straßenbenennungen wurden vom Ortsrat Bohmte bereits in den Sitzungen vom 04.11.2015 und 20.02.2019 beschlossen.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, dass folgende in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück, gebauten Straßen gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S 359), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. S. 911), mit sofortiger Wirkung als Gemeindestraßen bzw. als Fuß- und Radweg für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet werden.

 

1)    Gemeindestraßen

a)    „Am Mühlenfeld“ 00134

Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 306

 

b)    „Sonnenbrink“ 00160

Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 321

 

c)    „Sonnenfeld“ 00161

Gemarkung Bohmte, Flur 42, Flurstück 49

 

2)    Fuß- und Radweg (schraffierte Flächen)

a)    „Am Mühlenfeld“ 00134

Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 306

 

b)    „Sonnenbrink“ 00160

Gemarkung Bohmte, Flur 40, Flurstück 321

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt