Sachverhalt:

Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreter/innen der Bürgermeisterin. Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen erfolgt nach § 67 NKomVG.

 

Zu den Aufgaben der stellvertretenden Bürgermeister/in gehören

  • die Vertretung des Bürgermeisters bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, 
  • die Vertretung bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie ihrer Pflichtenbelehrung.

 

a)    Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen des Bürgermeisters und Festlegung einer Reihenfolge der Vertreter/innen gemäß 81 Abs. 2 Satz 1 und 2 NKomVG

 

Der Rat legt die Zahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen der Bürgermeisterin durch Beschluss fest. Bei mehreren ehrenamtlichen Vertreter/innen beschließt der Rat die Rangfolge mit 1. bis ggfls. 3. stellvertretenden Bürgermeister/in.

 

In der abgelaufenen Wahlperiode hat der Rat 2 ehrenamtliche Vertreter der Bürgermeisterin als 1. und 2. stellvertretenden Bürgermeister gewählt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, drei stellvertretende Bürgermeister/innen zu wählen.

 

b)    Wahl der ehrenamtlichen Vertreter/innen des Bürgermeisters gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 NKomVG i. V. m. § 67 NKomVG

Entsprechend der Beschlussfassung zu a) wählt der Rat sodann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 67 NKomVG den oder die stellvertretenden Bürgermeister/in. Wahlberechtigt sind alle Ratsmitglieder. Vertreter der Bürgermeisterin können nur Beigeordnete aber nicht die Vertreterinnen oder Vertreter der Beigeordneten sein. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied und jede Fraktion oder Gruppe

 

Die Wahl des/der stellvertretenden Bürgermeistes/in erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich; steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt:

a)    Für die Bürgermeisterin werden …. ehrenamtliche Vertreter/innen als 1. und evtl. 2. und 3. Stellvertretender nach den Bestimmungen des § 67 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gewählt.

 

b)    Anschließend wählt der Rat den/die ehrenamtlichen Vertreter/innen nach den Bestimmungen des § 67 NKomVG.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt