Sachverhalt:

Der Rat beschließt gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG über die Vertretung der/des Ratsvorsitzenden. Dieser Beschluss kann durch Abstimmung nach § 66 NKomVG oder durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen. Dabei bestimmt der Rat auch, wie viele Vertreter/innen es geben soll.

 

Sie sind nur Verhinderungsvertreter und es sollte eine Reihenfolge festgelegt werden, wenn mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt werden.

Entsprechend der bisher geübten Praxis sollte der Rat die Zahl der Vertreterinnen/Vertreter der/des Ratsvorsitzenden durch Abstimmung festlegen und beschließen, dass die Vertreter/innen gem. S 67 NKomVG gewählt werden. Gleichzeitig sollte der Rat mit Beschluss festlegen, dass für die Abberufung der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden die gleichen Regelungen gelten, wie bei der Abwahl der/des Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 2 NKomVG).


In der abgelaufenen Wahlperiode gab es einen Vertreter des Ratsvorsitzenden. Es hat sich keine Notwendigkeit gezeigt, mehrere Vertreter/innen der/des Ratsvorsitzenden zu haben.

Wie bei der Wahl der/des Ratsvorsitzenden ist jede Ratsfrau und jeder Ratsherr wählbar, die Bürgermeisterin aber nicht. Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder, also auch die Bürgermeisterin, eine Mehrheit von Ratsmitgliedern und die im Rat gebildeten Fraktionen und Gruppen.

Die Wahl der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat beschließt:

 

1.    Für die/den Ratsvorsitzende/n wird/werden (Anzahl der Vertreter/innen; wenn mehr als eine/r in der Reihenfolge 1. bis …..) Stellvertreter/innen nach den Bestimmungen des § 67 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gewählt.

 

2.    Für die Abwahl der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Abwahl der/des Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 2 NKomVG).

 

Anschließend wählt der Rat den/die Ratsvorsitzende/n nach den Bestimmungen des § 67 NKomVG. 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt