Sitzung: 02.11.2021 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/195/2021
Sachverhalt:
Der Rat
beschließt gem. § 61 Abs. 1 Satz 3 NKomVG über die Vertretung der/des
Ratsvorsitzenden. Dieser Beschluss kann durch Abstimmung nach § 66 NKomVG oder
durch Wahl nach § 67 NKomVG erfolgen. Dabei bestimmt der Rat auch, wie viele Vertreter/innen
es geben soll.
Sie sind
nur Verhinderungsvertreter und es sollte eine Reihenfolge festgelegt werden,
wenn mehrere Vertreterinnen/Vertreter bestimmt werden.
Entsprechend
der bisher geübten Praxis sollte der Rat die Zahl der Vertreterinnen/Vertreter
der/des Ratsvorsitzenden durch Abstimmung festlegen und beschließen, dass die
Vertreter/innen gem. S 67 NKomVG gewählt werden. Gleichzeitig sollte der Rat
mit Beschluss festlegen, dass für die Abberufung der/des stellvertretenden
Ratsvorsitzenden die gleichen Regelungen gelten, wie bei der Abwahl der/des
Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 2 NKomVG).
In
der abgelaufenen Wahlperiode gab es einen Vertreter des Ratsvorsitzenden. Es
hat sich keine Notwendigkeit gezeigt, mehrere Vertreter/innen der/des Ratsvorsitzenden
zu haben.
Wie bei
der Wahl der/des Ratsvorsitzenden ist jede Ratsfrau und jeder Ratsherr wählbar,
die Bürgermeisterin aber nicht. Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder,
also auch die Bürgermeisterin, eine Mehrheit von Ratsmitgliedern und die im Rat
gebildeten Fraktionen und Gruppen.
Die Wahl
der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt
wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder
Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines
Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen
Gewählt
ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird
dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter
Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten
Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los, das die/der Ratsvorsitzende zu ziehen hat.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat beschließt:
1.
Für
die/den Ratsvorsitzende/n wird/werden (Anzahl
der Vertreter/innen; wenn mehr als eine/r in der Reihenfolge 1. bis …..)
Stellvertreter/innen nach den Bestimmungen des § 67 Nieders.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) gewählt.
2.
Für die
Abwahl der/des stellvertretenden Ratsvorsitzenden gelten die gleichen
Bestimmungen wie bei der Abwahl der/des Ratsvorsitzenden (§ 61 Abs. 2 NKomVG).
Anschließend wählt
der Rat den/die Ratsvorsitzende/n nach den Bestimmungen des § 67 NKomVG.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |