Sitzung: 02.11.2021 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: IV/192/2021
Sachverhalt:
Gemäß § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden
zu Beginn der ersten Sitzung nach der Wahl die Ratsfrauen und Ratsherren
förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Gemäß § 91 Abs. 5 Satz 1 NKomVG i. V.
m. § 60 NKomVG gilt dieses auch für die Mitglieder der Ortsräte.
Mit der Verpflichtung wird sinnvoller Weise die Pflichtenbelehrung (§ 43
NKomVG in Verbindung mit § 54 Abs. 3 NKomVG) verbunden und ihr vorangestellt. Beides
obliegt der Bürgermeisterin. Im Ortsrat wird die Pflichtenbelehrung und die
Verpflichtung durch den bisherigen Ortsbürgermeister vorgenommen. Nicht
anwesende Ratsmitglieder werden später bei passender Gelegenheit verpflichtet
und belehrt.
Mit der Pflichtenbelehrung weist die Bürgermeisterin die Ratsfrauen und
Ratsherren auf die ihnen nach den §§ 40, 41, 42 NKomVG obliegenden
Verpflichtungen hin. Angesprochen sind hier
- § 40 NKomVG – Amtsverschwiegenheit,
- § 41 NKomVG – Mitwirkungsverbot,
- § 42 NKomVG – Vertretungsverbot.
Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung
für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter.
Sie haben insbesondere nicht die Wirkungen der Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz, machen die Ratsmitglieder also nicht zu für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des Strafrechts; nach der
jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2006) sind kommunale
Mandatsträger, solange sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut
werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Vertretung und den
dazugehörigen Ausschüssen hinausgeht, auch keine Amtsträger im strafrechtlichen
Sinne, können also nicht für Straftaten im Amt, wie z. B. Vorteilsnahme und
Bestechlichkeit, zur Verantwortung gezogen werden. Als mit Verwaltungsaufgaben
betraut betrachtet der BGH dagegen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses,
so dass diese als Amtsträger anzusehen sind.
Die Wirkung der förmlichen Verpflichtung erschöpft sich in dem
nachdrücklichen Appell an das Pflichtbewusstsein der Ratsfrauen und Ratsherren,
den ihnen kraft Gesetzes auferlegten Pflichten nachzukommen.
Das Erfordernis, die Pflichtenbelehrung aktenkundig zu machen (§ 43 Satz
2 NKomVG), wird mit der Niederschrift über die konstituierende Sitzung erfüllt.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |