Sachverhalt:

Gemäß § 61 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) wird die/der Ratsvorsitzende aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

 

Jeder Ratsfrau und jeder Ratsherr, aber nicht die Bürgermeisterin, ist wählbar. Vorschlagsberechtigt sind alle Ratsmitglieder, somit auch die Bürgermeisterin, eine Mehrheit von Ratsmitgliedern und die im Rat vertretenden Fraktionen und Gruppen.

 

Die Wahl der/des Ratsvorsitzenden erfolgt nach § 67 NKomVG. Gewählt wird schriftlich. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, welches das älteste anwesende hierzu bereite Ratsmitglied zu ziehen hat.

 

Nach der Wahl übernimmt die/der Ratsvorsitzende den Vorsitz für den weiteren Verlauf der konstituierenden Sitzung.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt entsprechend der vorliegenden Vorschläge.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt