An die Verwaltung der Gemeinde Bohmte ist die Anfrage zur Möglichkeit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlichen Freifläche im nördlichen Bereich der Ortschaft Bohmte gerichtet worden.

 

Ein landwirtschaftlicher Betrieb möchte eine ca. 1 ha große PV-Anlage auf einer Freifläche errichten. Eine Übersichtskarte zur Lage ist beigefügt. Das geplante Gebiet ist eine landwirtschaftlich meist ungenutzte Fläche und liegt zwischen den Gleisen der Deutschen Bahn AG, der Gemeindestraße „In den Dieken“, einem Mehrfamilienhaus und der Hofstelle der Antragstellerin. Eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 BauGB kommt nicht in Betracht, da es sich mit all seinen Gegebenheiten nicht um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

 

Voraussetzung für die Errichtung einer großflächigen Freiflächenanlage ist, dass die geplante Nutzung der Flächen den aktuellen Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen (LROP) nicht entgegenstehen. Beim LROP handelt es sich um den Raumordnungsplan für das Landesgebiet von Niedersachsen einschließlich des niedersächsischen Küstenmeeres. Mit dem LROP wird die gesamträumliche Entwicklung des Landes geregelt, indem Ziele und Grundsätze zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung von Siedlungs- und Versorgungsstrukturen, von Freiraumnutzungen und -funktionen sowie von technischen Infrastrukturen festgelegt werden.

 

Weiter gibt es bestimmte Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete, diese dienen z.B. dem vorbeugenden Hochwasserschutz, der Wasserversorgung und dem Grundwasserschutz, der Rohstoffsicherung oder auch der Windenergienutzung. Im derzeit geltenden LROP, welches sich aktuell in der Fortschreibung befindet, liegen nach Aussage des LKOS für die an die Gemeinde Bohmte gestellt Anfrage augenscheinlich keine Ausschlussgründe vor.

 

Weiter darf die Nutzung als PV-Freifläche den Richtlinien im Regionalen Raumordnungsprogramms des LKOS (RROP) nicht entgegenstehen. Dieses befindet sich derzeit in der Neuaufstellung, mit der frühestens 2023 gerechnet werden kann. Ausschlussgründe sind in diesem Fall ebenfalls nicht gegeben.

 

Zu prüfen ist letztlich auf kommunaler Ebene, ob ggf. im Flächennutzungsplan (FNP) diese Flächen bereits anderweitig oder Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete ausgewiesen sind. Hier dürfen ggf. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft das Vorhaben nicht ausschließen. Dies wäre bei der angefragten PV-Anlage nicht der Fall.

 

Die Errichtung einer großflächigen PV-Freiflächenanlage wäre nach Ausschluss mehrerer Kriterien demzufolge grundsätzlich mit einer Bauleitplanung möglich. Der FNP müsste für dieses Vorhaben geändert werden und das Gebiet kann als Sondergebiet (SO) ausgewiesen werden. Ein städtebaulicher Vertrag würde im weiteren Verfahren u.a. die Kostenübernahme und die Verpflichtung zur Kompensation regeln.

 

Die Politik möge richtungsweisend vorgeben, wie zukünftig mit Anfragen zu großflächigen PV-Anlagen auf Freiflächen umgegangen werden soll. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Landvolk dieser Nutzungsoption durchaus skeptisch gegenübersteht. Mittlerweile können mit der Wertschöpfung aus Freiflächen-PV-Anlagen höhere Einkünfte erzielt werden als durch konventionelle Landwirtschaft. Dadurch werden der Landwirtschaft weitere Flächen zur Bewirtschaftung zumindest auf Zeit entzogen, die zur Herstellung und Erzeugung von Lebensmitteln fehlen. Mit einer entsprechenden Entscheidung könnten Präzedenzfälle geschaffen werden.

 

Grundsätzlich genießt jedoch die Stromerzeugung aus Sonnenenergie breite Zustimmung. Anreize für die Nutzung von Photovoltaik sollen sowohl bei Neu- als auch bei Bestandsbauten geschaffen werden. Geeignete, landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen, die keiner weiteren Funktion unterliegen, könnten bei PV-Freiflächenanlagen bevorzugt werden. In der Regel sind PV- Anlagen z.B. vermehrt an Bundesautobahnen und Bahnschienen zu finden.

 

Alternativ wäre denkbar, vorrangig Dachflächen mit PV-Modulen zu versehen, da diese Flächen für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen und bereits versiegelt sind.

 

Politisch möge der Verwaltung eine Richtung vorgegeben werden, mit der auf diese bereits gestellte Anfrage, aber auch weiteren Anfragen begegnet werden soll.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt über die Ermöglichung einer Bauleitplanung für die Nutzung von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Freiflächen entsprechend dem Verlauf seiner Beratungen.


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt