Sachverhalt:

In der Umsetzung von EU-Recht wurde durch den Bund die bisherige Systematik bei der Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht umgestellt. Nach der neuen Regelung des § 2b Abs. 1 UstG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung von hoheitlichen Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn sie dafür Steuern, Zölle oder Abgaben erhebt und dadurch den Wettbewerb nicht verzehrt.

 

Die Verwendung privatrechtlicher Entgelte ist vom Wortlaut nicht abgedeckt und kann nach Ansicht des Bundes auch nicht durch analoge Anwendung der Regel ergänzt werden. Da private Anbieter die Aufgabe der  Abwasserbeseitigung gar nicht übernehmen können, soll allein die Verwendung privatrechtlicher Entgelte ausreichen, um im Bereich der Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtig zu werden. Dies haben das Bundesfinanzministerium sowie die Länderfinanzministerien in ihren Schreiben bereits Ende 2019 verbindlich mitgeteilt.

 

Der Wasserverband Wittlage ist Träger der öffentlichen Aufgabe der

Abwasserbeseitigung und nutzt dabei zur Finanzierung privatrechtliche Entgelte. Er wird folglich ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig.

Durch den Anfall der Umsatzsteuer verteuert sich die Aufgabe zunächst um die zu erhebende und abzuführende 19%-ige Steuer. Auch durch den dann möglichen Vorsteuerabzug ergibt sich im Endeffekt keine positive Bilanz. Nach vorliegenden Berechnungen würde es schlussendlich zu einer Verteuerung der Aufgabenerfüllung in Höhe von ca. 10 % kommen.

 

Entsprechend werden sich die Belastungen für die zahlungspflichtigen Anschlussnehmer erhöhen. Der Aufwand der Umstellung auf öffentliche Abgaben ist nicht gering, tritt jedoch nur einmalig auf und dürfte im Vergleich zu den entstehenden dauerhaften Mehrkosten durch eine Steuerpflicht zu vernachlässigen sein.

 

Es besteht jedoch derzeit keine Rechtspflicht von Entgelten auf Abgaben

umzustellen. Die Frage, ob man privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich an den

Bürger herantritt, wird weiterhin als vorgelagerte Organisationsentscheidung

betrachtet, die im Ermessen des Aufgabenträgers steht.

 

Nach ersten Beratungen in der Verbandsversammlung war man sich einig, dass es in der politischen Diskussion schwer zu vertreten sein wird, trotz der zu erwartenden erheblichen Kostensteigerungen - die allein aus dem Anfall der Umsatzsteuer resultieren und keinerlei anderen Vorteil für den Bürger mit sich bringen - bei der Verwendung von privatrechtlichen Entgelten zu bleiben.

 

Umstellung von Entgelten auf Abgaben bei Trinkwasser

 

Bei der Trinkwasserversorgung ist sowieso Umsatzsteuer anzusetzen. Egal, ob man hier privatrechtliche Entgelte oder öffentliche Abgaben verwendet. Außerdem besteht mit der AVBWasserV eine Bundesverordnung, die viele Fragen der privatrechtlich organisierten Trinkwasserversorgung angemessen und rechtssicher erklärt.

 

Es besteht daher nicht unbedingt Veranlassung, die Trinkwasserversorgung auf Abgaben umzustellen. Allerdings kann die gleichzeitige Umstellung der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit beiden Aufgaben sinnvoll sein.

 

Nach pragmatischer Befassung mit den Themen wird aufgrund nachfolgender

Vorteile vorgeschlagen, auch den Bereich der Trinkwasserversorgung auf Abgaben umzustellen:

 

·         Die Ermittlung der notwendigen Daten sowie die Erstellung der Kalkulationen sind in einem Prozess günstiger.

·         Im Verwaltungsvollzug kann sich ein Vorgehen nach einheitlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Kriterien bei beiden  Aufgaben positiv auswirken.

·         Bei der Abrechnung mit den Bürgern kann es zudem einfacher sein, diese in einem Bescheid zusammenzufassen, wenn man in den Bereichen Abwasser und Trinkwasser Verwaltungsakte erlässt.

 

Grundlage für die Umstellung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche

Beiträge und Gebühren waren die bisher bestehenden Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsbedingungen nebst Preisregelungen, nach denen die Ermittlung sämtlicher Gebühren und Beiträge erfolgt ist. Bei der Ermittlung der Zahlbeträge für die Bürgerinnen und Bürger wird es daher zu keinen Veränderungen durch die Umstellung kommen.

 

Als Zweckverband verfügt der WV Wittlage über alle entsprechenden Satzungskompetenzen. Die Beschlussfassung muss schlussendlich in der Verbandsversammlung erfolgen.

 

Für die Umstellung auf Abgaben sind Änderungen von bestehenden Satzungen sowie die Schaffung neuer Satzungen als Ersatz der bisher verwendeten Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB) notwendig. Es handelt sich um folgende Satzungen:

 

·         Abwasserbeseitigungssatzung

·         Abwasserabgabensatzung

·         Wasserversorgungssatzung

·         Wasserabgabensatzung

 

Die Regelungen, die bisher in Rumpfsatzungen unserer Mitgliedsgemeinden und Abwasserentsorgungsbedingungen sowie Wasserversorgungsbedingungen zu den technischen Anschlussbedingungen vorhanden sind, werden ins Satzungsrecht übernommen. Die Entgeltsätze aus den bestehenden Preisregelungen wurden in die jeweilige Abgabensatzung übernommen.

 

Lediglich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte sollte die Abrechnung der iederschlagswassergebühren nicht mehr je angefangene 10 bzw.50 m² erfolgen. Hier ist die Gebühr für jeweils 1 m² als Abrechnungsgrundlage anzugeben. Gleichzeitig wurde seitens der Kanzlei GKMP darauf hingewiesen, dass die Abrechnung von sog. Hausanschlusskostenpauschalen bis 15 m Anschlusslänge einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht standhält. Die Abrechnung der

Hausanschlusskosten soll deshalb künftig exakt nach Einheitssätzen je laufende Meter erfolgen.

 

Seitens des WV Wittlage ist vorgesehen, den zur Umstellung notwendigen

Beschluss in der Verbandsversammlung im 4. Quartal 2021 zu fassen, so dass die Umstellung zum 01.01.2022 erfolgen kann.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der folgenden Beschlussfassung der Verbandsversammlung zu:

 

a)    Die Verbandsversammlung beschließt, den Beschluss aus dem Protokoll vom 02. März 2020 zu TOP 7 a) „Die Verbandsversammlung beschließt einstimmig, im Bereich der Trinkwasserversorgung weiterhin privatrechtliche Entgelte beizubehalten“ aufzuheben.

b)    Die Verbandsversammlung beschließt, die Trinkwasserversorgung als auch die Abwasserbeseitigung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche Abgaben umzustellen.

c)    Die Verbandsversammlung stimmt den vorliegenden Satzungsentwürfen zu.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: