Sitzung: 15.07.2021 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/145/2021
Sachverhalt:
In der Umsetzung von
EU-Recht wurde durch den Bund die bisherige Systematik bei der Beurteilung der
Umsatzsteuerpflicht umgestellt. Nach der neuen Regelung des § 2b Abs. 1 UstG
ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung von
hoheitlichen Tätigkeiten dann umsatzsteuerfrei, wenn sie dafür Steuern, Zölle
oder Abgaben erhebt und dadurch den Wettbewerb nicht verzehrt.
Die Verwendung
privatrechtlicher Entgelte ist vom Wortlaut nicht abgedeckt und kann nach
Ansicht des Bundes auch nicht durch analoge Anwendung der Regel ergänzt werden.
Da private Anbieter die Aufgabe der
Abwasserbeseitigung gar nicht übernehmen können, soll allein die
Verwendung privatrechtlicher Entgelte ausreichen, um im Bereich der
Abwasserbeseitigung umsatzsteuerpflichtig zu werden. Dies haben das
Bundesfinanzministerium sowie die Länderfinanzministerien in ihren Schreiben
bereits Ende 2019 verbindlich mitgeteilt.
Der Wasserverband
Wittlage ist Träger der öffentlichen Aufgabe der
Abwasserbeseitigung
und nutzt dabei zur Finanzierung privatrechtliche Entgelte. Er wird folglich ab
dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig.
Durch den Anfall der
Umsatzsteuer verteuert sich die Aufgabe zunächst um die zu erhebende und
abzuführende 19%-ige Steuer. Auch durch den dann möglichen Vorsteuerabzug
ergibt sich im Endeffekt keine positive Bilanz. Nach vorliegenden Berechnungen
würde es schlussendlich zu einer Verteuerung der Aufgabenerfüllung in Höhe von
ca. 10 % kommen.
Entsprechend werden
sich die Belastungen für die zahlungspflichtigen Anschlussnehmer erhöhen. Der
Aufwand der Umstellung auf öffentliche Abgaben ist nicht gering, tritt jedoch
nur einmalig auf und dürfte im Vergleich zu den entstehenden dauerhaften
Mehrkosten durch eine Steuerpflicht zu vernachlässigen sein.
Es besteht jedoch
derzeit keine Rechtspflicht von Entgelten auf Abgaben
umzustellen. Die
Frage, ob man privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich an den
Bürger herantritt,
wird weiterhin als vorgelagerte Organisationsentscheidung
betrachtet, die im
Ermessen des Aufgabenträgers steht.
Nach ersten
Beratungen in der Verbandsversammlung war man sich einig, dass es in der
politischen Diskussion schwer zu vertreten sein wird, trotz der zu erwartenden
erheblichen Kostensteigerungen - die allein aus dem Anfall der Umsatzsteuer
resultieren und keinerlei anderen Vorteil für den Bürger mit sich bringen - bei
der Verwendung von privatrechtlichen Entgelten zu bleiben.
Umstellung von
Entgelten auf Abgaben bei Trinkwasser
Bei der
Trinkwasserversorgung ist sowieso Umsatzsteuer anzusetzen. Egal, ob man hier
privatrechtliche Entgelte oder öffentliche Abgaben verwendet. Außerdem besteht
mit der AVBWasserV eine Bundesverordnung, die viele Fragen der privatrechtlich
organisierten Trinkwasserversorgung angemessen und rechtssicher erklärt.
Es besteht daher
nicht unbedingt Veranlassung, die Trinkwasserversorgung auf Abgaben
umzustellen. Allerdings kann die gleichzeitige Umstellung der
Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mit beiden Aufgaben sinnvoll
sein.
Nach pragmatischer
Befassung mit den Themen wird aufgrund nachfolgender
Vorteile
vorgeschlagen, auch den Bereich der Trinkwasserversorgung auf Abgaben
umzustellen:
·
Die Ermittlung der notwendigen Daten sowie die
Erstellung der Kalkulationen sind in einem Prozess günstiger.
·
Im Verwaltungsvollzug kann sich ein Vorgehen nach
einheitlichen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Kriterien bei
beiden Aufgaben positiv auswirken.
·
Bei der Abrechnung mit den Bürgern kann es zudem
einfacher sein, diese in einem Bescheid zusammenzufassen, wenn man in den
Bereichen Abwasser und Trinkwasser Verwaltungsakte erlässt.
Grundlage für die
Umstellung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche
Beiträge und
Gebühren waren die bisher bestehenden Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsbedingungen nebst Preisregelungen, nach denen die Ermittlung
sämtlicher Gebühren und Beiträge erfolgt ist. Bei der Ermittlung der
Zahlbeträge für die Bürgerinnen und Bürger wird es daher zu keinen
Veränderungen durch die Umstellung kommen.
Als Zweckverband
verfügt der WV Wittlage über alle entsprechenden Satzungskompetenzen. Die
Beschlussfassung muss schlussendlich in der Verbandsversammlung erfolgen.
Für die Umstellung
auf Abgaben sind Änderungen von bestehenden Satzungen sowie die Schaffung neuer
Satzungen als Ersatz der bisher verwendeten Allgemeinen Entsorgungsbedingungen
(AEB) notwendig. Es handelt sich um folgende Satzungen:
·
Abwasserbeseitigungssatzung
·
Abwasserabgabensatzung
·
Wasserversorgungssatzung
·
Wasserabgabensatzung
Die Regelungen, die
bisher in Rumpfsatzungen unserer Mitgliedsgemeinden und
Abwasserentsorgungsbedingungen sowie Wasserversorgungsbedingungen zu den
technischen Anschlussbedingungen vorhanden sind, werden ins Satzungsrecht
übernommen. Die Entgeltsätze aus den bestehenden Preisregelungen wurden in die
jeweilige Abgabensatzung übernommen.
Lediglich aufgrund
der aktuellen Rechtsprechung der niedersächsischen Verwaltungsgerichte sollte
die Abrechnung der iederschlagswassergebühren nicht mehr je angefangene 10
bzw.50 m² erfolgen. Hier ist die Gebühr für jeweils 1 m² als
Abrechnungsgrundlage anzugeben. Gleichzeitig wurde seitens der Kanzlei GKMP
darauf hingewiesen, dass die Abrechnung von sog. Hausanschlusskostenpauschalen
bis 15 m Anschlusslänge einer gerichtlichen Überprüfung häufig nicht standhält.
Die Abrechnung der
Hausanschlusskosten
soll deshalb künftig exakt nach Einheitssätzen je laufende Meter erfolgen.
Seitens des WV
Wittlage ist vorgesehen, den zur Umstellung notwendigen
Beschluss in der
Verbandsversammlung im 4. Quartal 2021 zu fassen, so dass die Umstellung zum
01.01.2022 erfolgen kann.
Anlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der folgenden Beschlussfassung der Verbandsversammlung zu:
a) Die Verbandsversammlung beschließt, den Beschluss aus dem Protokoll vom 02.
März 2020 zu TOP 7 a) „Die Verbandsversammlung beschließt einstimmig, im
Bereich der Trinkwasserversorgung weiterhin privatrechtliche Entgelte
beizubehalten“ aufzuheben.
b) Die Verbandsversammlung beschließt, die Trinkwasserversorgung als auch die
Abwasserbeseitigung von privatrechtlichen Entgelten auf öffentliche Abgaben
umzustellen.
c) Die Verbandsversammlung stimmt den vorliegenden Satzungsentwürfen zu.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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