Sachverhalt:

Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern reagieren.

 

Ende 2017 konnte eine komplett neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen werden. Das Ziel dieser Vereinbarung war eine dauerhafte Beteiligung des Landkreises in Höhe von 50 % an den tatsächlichen Ist-Kosten.

 

Aufgrund sich deutlich veränderter Verhältnisse durch bundes- und landesrechtlicher Vorgaben sind die Kosten im Bereich Kinderbetreuung nahezu explodiert.

 

Am 28.09.2020 hat der Kreistag beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2021 den kreisangehörigen Kommunen 50% der Summe aller für die Kinderbetreuung angefallenen Netto-Ist-Kosten des vorletzten Zuwendungsjahres als Zuschuss zur Verfügung zu stellen. Dafür ist es erforderlich, dass zwischen dem Landkreis Osnabrück und den kreisangehörigen Kommunen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) „Kinderbetreuung“ geschlossen wird. Nach Beschluss des Kreistages sollte die Auszahlung der Finanzmittel weiterhin mittels eines pauschalen Schlüssels nach der Anzahl der Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren erfolgen.

 

Der Entwurf der neuen öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde im Dezember 2021 den Räten der kreisangehörigen Gemeinden zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Da der Verteilerschlüssel „Kinder im Alter von 0-13 Jahren“ zu unterschiedlichen Deckungsgraden bei den Gemeinden führt, konnte nicht in allen Gemeinderäten eine Zustimmung erreicht werden.

 

Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden und des Landkreises haben daher Anfang des Jahres die Verhandlungen wieder aufgenommen und können nun einen neuen Entwurf vorlegen, der von allen Bürgermeistern*innen und dem Verwaltungsvorstand des Landkreises getragen wird.

 

Im Wesentlichen sind folgende Punkte vereinbart worden:

 

  1. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Basis 50% der Netto-Ist-Kosten pro Kommune an die jeweilige Kommune.
  2. Abweichend von Nr. 1 erfolgt in den ersten beiden Jahren der Laufzeit der neuen örV Kinderbetreuung die Zuweisung an die kreisangehörigen Kommunen auf Basis eines differenzierten Verteilschlüssels. Die nicht durch Elternbeiträge gedeckten Kosten der Tagespflege werden jeweils in Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten erstattet;  40 % des Betrages anteilig im Verhältnis der ermittelten tatsächlichen Netto-Ist-Kosten für die für die Betreuung in Kindertagesstätten der Kommune; 40 % des Betrages anteilig im Verhältnis der den in der Kommune geleisteten  Wochenbetreuungsstunden; 20 % des Betrages anteilig im Verhältnis der aus dem Einwohnermelderegister der Kommune ermittelten Kinderzahlen von 0 bis 6 Jahren.
  3. Es wird eine paritätisch durch Kommunen und Kreisverwaltung besetzte Kita-Kommission eingerichtet. Aufgabe der Kommission ist es, einheitliche Kriterien für die Bestimmung der maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten zu entwickeln. Die Kita-Kommission stellt bis zum 31.10.2022 eine interkommunale Vergleichbarkeit der Kostengründe und -anteile durch die Analyse der multifaktoriellen Kostenbestandteile her. Dadurch sollen die Ursachen für festgestellte Kostenspreizungen bspw. im Bereich der personellen und sachlichen Ausstattung eruiert und Möglichkeiten zur Minimierung dieser Deltas aufgezeigt werden. Die Kita-Kommission tagt über den 31.10.2022 hinaus dauerhaft an mindestens zwei Terminen je Kalenderjahr, um mögliche Änderungs-, Abstimmungs- und Korrekturbedarfe zum Verfahren und zur Notwendigkeit der Kosten zu identifizieren und zur politischen Abstimmung zu empfehlen. Dieser kontinuierliche Prozess ist geprägt durch das gemeinsame Ziel, bei der Kostenverteilung eine gerechte Lastenverteilung zu erhalten.

 

Die neue Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle kreisangehörigen Kommunen sowie der Landkreis diese rechtsverbindlich unterschrieben haben. Sie gilt unbefristet rückwirkend ab dem 01.01.2021 mit einer Kündigungsvorlaufzeit von zwei Jahren zum Jahresende.

 

Der Entwurf ist der Vorlage beigefügt.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Bürgermeisterin Tanja Strotmann wird ermächtigt, die vorliegende neue Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Stand 11.06.2021) mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: