Sitzung: 15.07.2021 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/140/2021
Sachverhalt:
Der Landkreis
Osnabrück ist nach dem SGB VIII geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in
vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in
beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung, also die Betreuung in
Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben
worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können
schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern reagieren.
Ende 2017 konnte eine komplett neue öffentlich-rechtliche
Vereinbarung mit dem Landkreis Osnabrück abgeschlossen werden. Das Ziel dieser
Vereinbarung war eine dauerhafte Beteiligung des Landkreises in Höhe von 50 %
an den tatsächlichen Ist-Kosten.
Aufgrund sich
deutlich veränderter Verhältnisse durch bundes- und landesrechtlicher Vorgaben
sind die Kosten im Bereich Kinderbetreuung nahezu explodiert.
Am 28.09.2020 hat
der Kreistag beschlossen, ab dem Haushaltsjahr 2021 den kreisangehörigen
Kommunen 50% der Summe aller für die Kinderbetreuung angefallenen
Netto-Ist-Kosten des vorletzten Zuwendungsjahres als Zuschuss zur Verfügung zu
stellen. Dafür ist es erforderlich, dass zwischen dem Landkreis Osnabrück und
den kreisangehörigen Kommunen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung
(örV) „Kinderbetreuung“ geschlossen wird. Nach Beschluss des Kreistages sollte
die Auszahlung der Finanzmittel weiterhin mittels eines pauschalen Schlüssels
nach der Anzahl der Kinder im Alter von 0 - 13 Jahren erfolgen.
Der Entwurf der
neuen öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde im Dezember 2021 den Räten der
kreisangehörigen Gemeinden zur Beschlussfassung vorgelegt.
Da der
Verteilerschlüssel „Kinder im Alter von 0-13 Jahren“ zu unterschiedlichen
Deckungsgraden bei den Gemeinden führt, konnte nicht in allen Gemeinderäten
eine Zustimmung erreicht werden.
Vertreter der
kreisangehörigen Gemeinden und des Landkreises haben daher Anfang des Jahres
die Verhandlungen wieder aufgenommen und können nun einen neuen Entwurf
vorlegen, der von allen Bürgermeistern*innen und dem Verwaltungsvorstand des
Landkreises getragen wird.
Im Wesentlichen
sind folgende Punkte vereinbart worden:
- Die
Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Basis 50% der Netto-Ist-Kosten pro
Kommune an die jeweilige Kommune.
- Abweichend
von Nr. 1 erfolgt in den ersten beiden Jahren der Laufzeit der neuen örV
Kinderbetreuung die Zuweisung an die kreisangehörigen Kommunen auf Basis
eines differenzierten Verteilschlüssels. Die nicht durch Elternbeiträge
gedeckten Kosten der Tagespflege werden jeweils in Höhe von 50 % der
tatsächlichen Kosten erstattet; 40 % des Betrages anteilig im
Verhältnis der ermittelten tatsächlichen Netto-Ist-Kosten für die für die
Betreuung in Kindertagesstätten der Kommune; 40 % des Betrages anteilig im
Verhältnis der den in der Kommune geleisteten
Wochenbetreuungsstunden; 20 % des Betrages anteilig im Verhältnis der aus
dem Einwohnermelderegister der Kommune ermittelten Kinderzahlen von 0 bis
6 Jahren.
- Es
wird eine paritätisch durch Kommunen und Kreisverwaltung besetzte
Kita-Kommission eingerichtet. Aufgabe der Kommission ist es, einheitliche
Kriterien für die Bestimmung der maßgeblichen notwendigen Netto-Ist-Kosten
zu entwickeln. Die Kita-Kommission stellt bis zum 31.10.2022 eine
interkommunale Vergleichbarkeit der Kostengründe und -anteile durch die
Analyse der multifaktoriellen Kostenbestandteile her. Dadurch sollen die
Ursachen für festgestellte Kostenspreizungen bspw. im Bereich der
personellen und sachlichen Ausstattung eruiert und Möglichkeiten zur
Minimierung dieser Deltas aufgezeigt werden. Die Kita-Kommission tagt über
den 31.10.2022 hinaus dauerhaft an mindestens zwei Terminen je
Kalenderjahr, um mögliche Änderungs-, Abstimmungs- und Korrekturbedarfe
zum Verfahren und zur Notwendigkeit der Kosten zu identifizieren und zur
politischen Abstimmung zu empfehlen. Dieser kontinuierliche Prozess ist
geprägt durch das gemeinsame Ziel, bei der Kostenverteilung eine gerechte
Lastenverteilung zu erhalten.
Die neue
Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle kreisangehörigen Kommunen sowie der Landkreis
diese rechtsverbindlich unterschrieben haben. Sie gilt unbefristet rückwirkend
ab dem 01.01.2021 mit einer Kündigungsvorlaufzeit von zwei Jahren zum
Jahresende.
Der Entwurf ist der
Vorlage beigefügt.
Anlagen:
Beschluss:
Bürgermeisterin
Tanja Strotmann wird ermächtigt, die vorliegende neue Fassung der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Stand
11.06.2021) mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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