Sitzung: 04.03.2021 Ausschuss für Bauen und Planen
Vorlage: BV/041/2021
Sachverhalt:
Die Kommunalaufsicht des Landkreises Osnabrück hat die Ratsbeschlüsse
vom 04.06.2020 zu TOP 6 und vom 09.07.2020 zu TOP 10 nach juristischer Prüfung
für nichtig erklärt. Das Rechtsgutachten der Kanzlei Brandi ist allen
Ratsmitgliedern zugegangen.
Darin wurde zum einen die formelle Rechtswidrigkeit und die materielle
Rechtswidrigkeit in den Punkten
a)
fehlende
Auseinandersetzung mit den bestehenden Vorgaben der Verordnung des
Landesraumordnungsprogramms (LROP-VO)
b)
keine
nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe
c)
keine
Würdigung der HWL-Aufwendungen (§ 4 Abs. 2 städtebaulicher Vertrag)
festgestellt.
Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen halten ihren Antrag aufrecht, so
dass erneut darüber abzustimmen ist. Die SPD-Fraktion teilte in der
Verwaltungsausschusssitzung am 28.10.2020 mit, dass ihre Anträge
zunächst nicht erneut zu Beratung gestellt werden sollen.
In Absprache mit dem Verwaltungsausschuss wurde zur Vorbereitung auf die
erneute Beratung eine rechtliche Prüfung in Auftrag gegeben, ob und wenn ja
unter welchen Voraussetzungen der Antrag rechtskonform angenommen werden
könnte.
Die Kanzlei Roling & Partner wurde mit der Prüfung beauftragt und
kommt zu folgendem Ergebnis.
Um dem Antrag rechtskonform zustimmen zu können, wären folgende Punkte
in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen:
zu a) Der Gemeinderat müsste darlegen, dass er sich mit den Vorgaben des
Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen auseinandergesetzt habe
und er die Auffassung vertrete, dass auch ohne eigenständigen Containerhafen
die Festsetzungen des LROP umgesetzt werden können.
Zu b) Der Gemeinderat müsste in seiner Ermessensentscheidung
nachvollziehbare städtebauliche Gründe wie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die Entwicklung des Bestandshafens, fehlende Trimodalität
und die ländliche Prägung miteinbeziehen.
Zu c) Der Gemeinderat müsste in seiner Ermessensentscheidung deutlich
die besondere Konstellation würdigen einerseits Planungsträger und andererseits
Gesellschafter zu sein.
Insgesamt sei es nach Auskunft der Kanzlei Rohling & Partner
wichtig, die Änderung der Strategie zu begründen, um sich nicht dem Vorwurf der
Willkür auszusetzen.
Mit Berücksichtigung der o.a. Punkte sei eine rechtskonforme
Entscheidung für den Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE
möglich.
Nach der o.a. Beschlussfassung am 04.06.2020 und 09.07.2020 wurde am
08.10.2020 in Absprache mit den Mitgesellschaftern folgender Beschluss im
Gemeinderat gefasst:
Der Gemeinderat Bohmte beschließt:
1. Die Gemeinde Bohmte trägt auch
in Zukunft die Hafen Wittlager Land GmbH (HWL GmbH) in der jetzigen Form als
mit der Durchführung und Umsetzung der Planungen zum Hafen Wittlager Land
beauftragte Gesellschaft und damit auch den entsprechenden Gesellschaftszweck
und die Zielsetzung der HWL GmbH mit.
2. Die Gemeinde Bohmte spricht
sich für die sofortige Umsetzung der Planungen zum Massenguthafen unter
Inanspruchnahme der bewilligten Fördermittel aus. Damit verbunden ist auch der
Abriss der Gebäude am Massenguthafen entsprechend des Förderbescheides sowie
der Abriss der Gebäude „In der Hegge 8 und 10“.
3. Der Abriss der Gebäude am
Massenguthafen und „In der Hegge 8 und 10“ soll auch dann umgesetzt werden,
wenn keine Fördermittel generiert werden können. In diesem Fall werden max.
300.000 Euro aus dem Brachflächenmanagement des Landkreises Osnabrück
beantragt.
4. Die Gemeinde Bohmte
befürwortet nach wie vor die Planungen zur Errichtung eines Containerhafens am
Standort Bohmte. Die bisherigen Planungen werden jedoch ruhend gestellt. Die im
Besitz der HWL GmbH befindlichen Grundstücke sollen weiter vorgehalten werden.
Die HWL wird aufgefordert,
parallel zu den bisherigen Planungen des ursprünglichen Containerhafens einen
möglichen Containerumschlag am Standort Massenguthafen zu prüfen. Dabei sind
die Bedingungen des Förderbescheides für den Massenguthafen und das geltende
Bau- und Planungsrecht zu beachten.
5. Die Gemeinde Bohmte
beschließt, sich an allen weiteren Kosten der HWL GmbH mit ihrem
Gesellschaftsanteil in Höhe von 37,5 % zu beteiligen.
6. Die Gemeinde Bohmte
beschließt, unverzüglich die notwendigen Beschlüsse zur Heilung des B-Planes
Nr. 109 (Massenguthafen) in jetziger Form zu fassen, sofern dem derzeitigen
Normenkontrollverfahren zum B-Plan 109 vom OVG Lüneburg stattgegeben wird.
7. Die Gemeinde Bohmte
beschließt, alle weiteren Maßnahmen unverzüglich umzusetzen, die der
planerischen Umsetzung des Massenguthafens dienlich sind.
8. Die vorgenannten Beschlüsse
stehen unter dem Vorbehalt, dass alle übrigen Gesellschafter dieselben Grundsatzbeschlüsse
fassen.
9. Die Vertreter in den
Gremien der Hafen Wittlager Land GmbH werden angewiesen, entsprechend der
Beschlussfassung zu den Punkten 1 – 8 abzustimmen.
In Anbetracht der aktuellen Beschlusslage gilt es jetzt zu entscheiden,
ob die Gemeinde an der Beschlussfassung vom 08.10.2020 festhalten oder dem
Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE zustimmen möchte.
Im Nachgang zu der VA-Sitzung am 24.02.2021 wurde am 26.02.2021 der
beigefügte Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE
eingereicht.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |