Sachverhalt:

Die Kommunalaufsicht des Landkreises Osnabrück hat die Ratsbeschlüsse vom 04.06.2020 zu TOP 6 und vom 09.07.2020 zu TOP 10 nach juristischer Prüfung für nichtig erklärt. Das Rechtsgutachten der Kanzlei Brandi ist allen Ratsmitgliedern zugegangen.

 

Darin wurde zum einen die formelle Rechtswidrigkeit und die materielle Rechtswidrigkeit in den Punkten

a)       fehlende Auseinandersetzung mit den bestehenden Vorgaben der Verordnung des Landesraumordnungsprogramms (LROP-VO)

b)      keine nachvollziehbaren städtebaulichen Gründe

c)       keine Würdigung der HWL-Aufwendungen (§ 4 Abs. 2 städtebaulicher Vertrag)

festgestellt.

 

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen halten ihren Antrag aufrecht, so dass erneut darüber abzustimmen ist. Die SPD-Fraktion teilte in der Verwaltungsausschusssitzung am 28.10.2020 mit, dass ihre Anträge zunächst nicht erneut zu Beratung gestellt werden sollen.

 

In Absprache mit dem Verwaltungsausschuss wurde zur Vorbereitung auf die erneute Beratung eine rechtliche Prüfung in Auftrag gegeben, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen der Antrag rechtskonform angenommen werden könnte.

 

Die Kanzlei Roling & Partner wurde mit der Prüfung beauftragt und kommt zu folgendem Ergebnis.

 

Um dem Antrag rechtskonform zustimmen zu können, wären folgende Punkte in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen:

 

zu a) Der Gemeinderat müsste darlegen, dass er sich mit den Vorgaben des Landesraumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen auseinandergesetzt habe und er die Auffassung vertrete, dass auch ohne eigenständigen Containerhafen die Festsetzungen des LROP umgesetzt werden können.

 

Zu b) Der Gemeinderat müsste in seiner Ermessensentscheidung nachvollziehbare städtebauliche Gründe wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Entwicklung des Bestandshafens, fehlende Trimodalität und die ländliche Prägung miteinbeziehen.

 

Zu c) Der Gemeinderat müsste in seiner Ermessensentscheidung deutlich die besondere Konstellation würdigen einerseits Planungsträger und andererseits Gesellschafter zu sein.

Insgesamt sei es nach Auskunft der Kanzlei Rohling & Partner wichtig, die Änderung der Strategie zu begründen, um sich nicht dem Vorwurf der Willkür auszusetzen.

 

Mit Berücksichtigung der o.a. Punkte sei eine rechtskonforme Entscheidung für den Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE möglich.

 

Nach der o.a. Beschlussfassung am 04.06.2020 und 09.07.2020 wurde am 08.10.2020 in Absprache mit den Mitgesellschaftern folgender Beschluss im Gemeinderat gefasst:

 

Der Gemeinderat Bohmte beschließt:

1. Die Gemeinde Bohmte trägt auch in Zukunft die Hafen Wittlager Land GmbH (HWL GmbH) in der jetzigen Form als mit der Durchführung und Umsetzung der Planungen zum Hafen Wittlager Land beauftragte Gesellschaft und damit auch den entsprechenden Gesellschaftszweck und die Zielsetzung der HWL GmbH mit.

2. Die Gemeinde Bohmte spricht sich für die sofortige Umsetzung der Planungen zum Massenguthafen unter Inanspruchnahme der bewilligten Fördermittel aus. Damit verbunden ist auch der Abriss der Gebäude am Massenguthafen entsprechend des Förderbescheides sowie der Abriss der Gebäude „In der Hegge 8 und 10“.

3. Der Abriss der Gebäude am Massenguthafen und „In der Hegge 8 und 10“ soll auch dann umgesetzt werden, wenn keine Fördermittel generiert werden können. In diesem Fall werden max. 300.000 Euro aus dem Brachflächenmanagement des Landkreises Osnabrück beantragt.

4. Die Gemeinde Bohmte befürwortet nach wie vor die Planungen zur Errichtung eines Containerhafens am Standort Bohmte. Die bisherigen Planungen werden jedoch ruhend gestellt. Die im Besitz der HWL GmbH befindlichen Grundstücke sollen weiter vorgehalten werden.

Die HWL wird aufgefordert, parallel zu den bisherigen Planungen des ursprünglichen Containerhafens einen möglichen Containerumschlag am Standort Massenguthafen zu prüfen. Dabei sind die Bedingungen des Förderbescheides für den Massenguthafen und das geltende Bau- und Planungsrecht zu beachten.

5. Die Gemeinde Bohmte beschließt, sich an allen weiteren Kosten der HWL GmbH mit ihrem Gesellschaftsanteil in Höhe von 37,5 % zu beteiligen.

6. Die Gemeinde Bohmte beschließt, unverzüglich die notwendigen Beschlüsse zur Heilung des B-Planes Nr. 109 (Massenguthafen) in jetziger Form zu fassen, sofern dem derzeitigen Normenkontrollverfahren zum B-Plan 109 vom OVG Lüneburg stattgegeben wird.

7. Die Gemeinde Bohmte beschließt, alle weiteren Maßnahmen unverzüglich umzusetzen, die der planerischen Umsetzung des Massenguthafens dienlich sind.

8. Die vorgenannten Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt, dass alle übrigen Gesellschafter dieselben Grundsatzbeschlüsse fassen.

9. Die Vertreter in den Gremien der Hafen Wittlager Land GmbH werden angewiesen, entsprechend der Beschlussfassung zu den Punkten 1 – 8 abzustimmen.

 

In Anbetracht der aktuellen Beschlusslage gilt es jetzt zu entscheiden, ob die Gemeinde an der Beschlussfassung vom 08.10.2020 festhalten oder dem Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE zustimmen möchte.

 

Im Nachgang zu der VA-Sitzung am 24.02.2021 wurde am 26.02.2021 der beigefügte Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE eingereicht.

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt