Die Firma agroEN Bioenergie GmbH & Co. KG betreibt seit 2005 an dem Standort „Auf dem Kerlfelde 1“ eine Biogasanlage. Die Lage der Anlage ist in dem beigefügten Lageplan dargestellt.

 

Die Biogasanlage ist seinerzeit als privilegiertes Vorhaben genehmigt worden und wird über das EEG gefördert. Die Förderung nach dem EEG entfällt 2025. Insofern ist der Anlagenbetreiber darum bemüht, die Anlage auch danach wirtschaftlich zu betreiben.

 

Hier ist neben der reinen Biogasproduktion als weiterer Schwerpunkt die stoffliche Verwertung von landwirtschaftlichen Reststoffen und die Entwicklung von neuen Verfahren und dem Anlagenbau hierzu beabsichtigt, die dauerhaft nicht im Rahmen der derzeitigen Privilegierung durchgeführt werden können.

 

In dem beigefügten Infoblatt der Firma agroEN sind entsprechende Informationen über die bisherige und die beabsichtige zukünftige Entwicklung der Firma enthalten.

 

Hierfür ist die Ausweisung eines Sondergebietes im Rahmen eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Aufstellung von Bebauungsplänen, um Biogasanlagen planungsrechtlich abzusichern und dabei auch Festsetzungen zu treffen, die über die in § 35 BauGB genannten Privilegierungsgrenzwerte hinausgehen.

 

Es kann ein Angebotsbebauungsplan, welcher in der Regel für die Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten gewählt wird, oder alternativ ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden.

 

Der grundlegende Unterschied bei den beiden Varianten ist, dass bei einem Angebotsbebauungsplan die Obergrenzen festgelegt werden, innerhalb derer sich die künftigen Bauherren zu bewegen haben. Dabei ist im Vorfeld in der Regel nicht bekannt, welche konkrete Bebauung dort zukünftig erfolgen wird. Spätere Änderungen von Bauvorhaben sind zwar grundsätzlich baugenehmigungspflichtig, allerdings ist hierfür keine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, solange sich diese Änderungen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Grenzwerte bewegen.

 

Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist hingegen das beabsichtigte Bauvorhaben bekannt und die Festsetzungen werden so gewählt, dass genau dieses Bauvorhaben in der vom Antragsteller beantragten und vom Rat der Gemeinde mitgetragenen Form verwirklicht werden kann. Dabei bedürfen zukünftige Änderungen am Bauvorhaben grundsätzlich einer Änderung des Bebauungsplanes.

Hier bietet sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes an. Damit besteht seitens der Gemeinde Bohmte die Steuerungsmöglichkeit genau festzulegen, welches Vorhaben verwirklicht werden soll und welches nicht. Zudem können die Grenzen bezogen auf das beabsichtigte Vorhaben festgelegt werden und nicht „nur“ Obergrenzen.

 

Im Rahmen der Bauleitplanung sind sämtliche Belange zu untersuchen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigen Vorhaben stehen. Dies betrifft sowohl die entstehenden Emissionen unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen, aber auch verkehrliche Auswirkungen.

 

Seitens der Verwaltung wird die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes empfohlen.

 

Die Produktion von Biogas ist ein wichtiges Standbein im Zusammenhang mit dem Energiewandel - weg von fossilen Brennstoffen und Atomkraft. Darüber hinaus gewinnt die Entwicklung auf dem Sektor der stofflichen Verwertung immer mehr an Gewicht, um Gülle und Gärreste zu reduzieren

 

Eine Steuerungsmöglichkeit seitens der Gemeinde Bohmte besteht zudem nur über die Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

Neben der Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre auch der Flächennutzungsplan im Rahmen einer Änderung entsprechend anzupassen.

 

Die Kosten für die Aufstellung der Bauleitpläne sind vom Antragsteller zu tragen.

 

Der weitere Ablauf im Falle des Beschlusses zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre die Einholung von Angeboten und nach erteilter Beauftragung die Erarbeitung einer Entwurfsplanung mit den entsprechenden Fachgutachten.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt, für den Bereich der Biogasanlage der Firma agroEN Bioenergie GmbH & Co. KG einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen und gleichzeitig den Flächennutzungsplan entsprechend zu ändern.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: