Sitzung: 09.07.2020 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/072/2020
Die Zuständigkeit für die Widmung der Gemeindestraßen liegt beim Straßenbaulastträger und damit bei der Gemeinde. Die Widmung begründet den rechtlichen Status der Straße als öffentliche Sache, eröffnet damit die Straße dem Gemeingebrauch (§ 14 NStrG) und löst die sich auf der Straßenbaulast ergebenen Pflichten aus (§ 9 NStrG). Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben (§ 9 Abs. 1 NStrG).
Unter bestimmten Voraussetzungen können für die verschiedenen Maßnahmen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Als beitragspflichtige Einrichtung kommen nach Auffassung des OVG Lüneburg (z.B. Beschl. V. 07.09.1988 – 9B 89/88 – und Urt. 10.01.1989 – 9A 53/87 – KStZ 1990 S. 94) nur diejenigen Verkehrswege in Betracht, die nach § 2 Abs. 1 NStrG als Straßen dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Auf der Grundlage der beigefügten Bekanntmachung soll im Rat die Widmung der aufgeführten Gemeindestraße beschlossen und im Anschluss bekannt gemacht werden. Die Straßenbenennung ist vom Ortsrat Bohmte noch vorzunehmen und für den 24.06.2020 vorgesehen.
Anlagen:
Der Gemeinderat beschließt, dass folgende in der Gemeinde Bohmte, Landkreis Osnabrück, gebauten Straße gemäß § 6 des Niedersächsischen Straßengesetzes in der Fassung vom 24.09.1980 (Nds. GVBl. S 359), letzte berücksichtigte Änderung: §§ 18 und 38 geändert durch Gesetz vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S. 112), mit sofortiger Wirkung als Gemeindestraße für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet wird.
„Straßenbenennung incl. Straßenschlüssel“
Gemarkung Bohmte, Flur 32, Flurstück 50
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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