Beschluss:

Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft empfiehlt dem Rat der Gemeinde Bohmte zu beschließen, dass für die Gemeinde Bohmte von der Verlängerung der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22a UStG – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs – längstens bis zum 31.12.2022 Gebrauch gemacht wird.

 

Weiterhin empfiehlt der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft dem Rat zubeschließen, der Verwaltung die Entscheidung über den Zeitpunkt eines möglichen Widerrufs auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen zu überlassen.

 


Sachverhalt:

 

Mit der Einführung des § 2b UStG wird die Umsatzbesteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) auf eine völlig neue Grundlage gestellt.

 

Die Einführung des § 2b UStG wurde mit einer langfristigen Übergangsregelung versehen, aus der sich die folgenden relevanten Zeiträume ergeben.

 

Seit dem 01. Januar 2017 gilt grundsätzlich die Neuregelung. Allerdings wurde der jPöR die Möglichkeit eingeräumt, bis längstens zum 31. Dezember 2020 die Altregelung unverändert fortzuführen (Optionsmöglichkeit). Möchte die jPöR von dieser Option Gebrauch machen, so musste sie im Jahr 2016 einen formlosen Antrag bei der zuständigen Finanzbehörde stellen (Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG). Die Option kann nur einheitlich für alle von der jPÖR ausgeübten Tätigkeiten erklärt werden.

 

Eine abgegebene Optionserklärung kann im Zeitraum 01.01.2017 bis zum Ende des Optionszeitraums für ein volles Veranlagungsjahr und alle darauf folgenden Veranlagungsjahre widerrufen werden. Der Widerruf gilt für alle umsatzsteuerpflichtigen Bereiche der Gemeinde. Ein partieller Widerruf ist nicht möglich. Ebenso ist die Abgabe einer erneuten Optionserklärung nach dem erfolgten Widerruf nicht mehr möglich.

 

Lt. bisheriger Rechtsprechung sollte ab dem 01. Januar 2021 der § 2b UStG für alle jPöR gelten.

 

Um einen geordneten Wechsel in das neue Besteuerungssystem zu ermöglichen, hat die Verwaltung mit BV 138/2016 (siehe Sitzung des Verwaltungsausschusses am 21.09.2016) dem Verwaltungsausschuss empfohlen, für die Gemeinde Bohmte von der Abgabe einer Optionserklärung – vorbehaltlich eines etwaigen Widerrufs  – Gebrauch zu machen. Mit der Folge, dass die Altregelung unverändert bis längstens zum
31. Dezember 2020 fortgeführt wird. Der Verwaltungsausschuss hat einen entsprechenden Beschluss gefasst.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung im Dezember 2019 eine Entschließung gefasst, durch die er die Bundesregierung auffordert, die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern. Dieser Vorschlag wurde aufgegriffen.

 

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 05.06.2020 beschlossen, den Optionszeitraum bis zum 31.12.2022 zu verlängern (siehe Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz).

 

Demnach wurde vom Finanzausschuss des Bundestags am 27.05.2020 lt. Art. 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen, dass folgende Rechtsnorm eingefügt wird:

 

§ 27 Absatz 22a UStG – neu –

„(22a) Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß § 27 Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt sie auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. Die Erklärung kann auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 nur mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden. Es ist nicht zulässig, den Widerruf auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen zu beschränken.“

 

Derzeit erfolgt bei der Umsetzung der Neuregelung des § 2b UStG eine Unterstützung durch das externe Beratungsunternehmen „INTECON“ (siehe BV 127/2019).

 

Aufgrund der derzeitigen (2019) Einnahmen/Ausgaben der Gemeinde ist eine Beibehaltung der Option bis zum 31.12.2022 sinnvoll. Jedoch kann es aufgrund der anstehenden Investitionen bspw. im Bereich der „Sportstätten“ für die Gemeinde Bohmte vorteilhaft sein, die Option vor dem 31.12.2022 zu widerrufen. Die Verwaltung sollte ermächtigt werden, auf Grundlage von Wirtschaftlichkeitsberechnungen ggf. vorzeitig die Optionserklärung zu widerrufen.