Sitzung: 14.01.2020 Ortsrat Hunteburg
Vorlage: BV/298/2019
Sachverhalt:
Mit der Annahme der Wahl ist Herr Uwe Schenke als erster Ersatzbewerber
für Herrn Norbert Kroboth in den Ortsrat der Ortschaft Hunteburg gewählt
worden.
Gemäß § 91 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
i. V. m. § 60 (NKomVG) werden neue Ortsratsmitglieder zu Beginn der Sitzung
förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen
unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Mit der Verpflichtung
wird sinnvoller Weise die Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG i. V. m. § 54 Abs. 3
NKomVG) verbunden und ihr vorangestellt. Beides obliegt dem Ortsbürgermeister.
Mit der Pflichtenbelehrung weist der Ortsbürgermeister bzw. sein
Stellvertreter das neue Mitglied des
Ortsrates auf die ihm nach den §§ 40, 41, 42 Abs. 1, Satz 2 und Absatz 2 NKomVG
obliegenden Verpflichtungen hin. Angesprochen sind hier
§ 40 NKomVG – Amtsverschwiegenheit,
§ 41 NKomVG – Mitwirkungsverbot,
§ 42 NKomVG – Vertretungsverbot.
Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung
für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter.
Sie haben insbesondere nicht die Wirkungen der Verpflichtung nach dem
Verpflichtungsgesetz, machen das Ortsratsmitglied also nicht zu für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten im Sinne des Strafrechts; nach der
jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9. Mai 2006) sind kommunale
Mandatsträger, solange sie nicht mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut
werden, die über ihre Mandatstätigkeit in der kommunalen Vertretung und den
dazugehörigen Ausschüssen hinausgeht, auch keine Amtsträger im strafrechtlichen
Sinne, können also nicht für Straftaten im Amt, wie z.B. Vorteilsnahme und
Bestechlichkeit, zur Verantwortung gezogen werden.
Die Wirkung der förmlichen Verpflichtung erschöpft sich in dem
nachdrücklichen Appell an das Pflichtbewusstsein des neuen Ortsratsmitglieds,
den ihm kraft Gesetzes auferlegten Pflichten nachzukommen.
Als äußeres Zeichen erfolgt die Verpflichtung per Handschlag zwischen
dem Ortsbürgermeister bzw. seinem Stellvertreter und dem neuen
Ortsratsmitglied. Das Erfordernis, die Pflichtenbelehrung aktenkundig zu machen
(§ 43 Satz 2 NKomVG), wird mit dem Protokoll über die Sitzung erfüllt.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |