Sitzung: 27.06.2019 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/124/2019
Sachverhalt:
Laut Mitteilung der Wahlleitung vom 11. Juni 2019 ist Herr Markus
Kleinkauertz mit der Annahme der Wahl als Ersatzperson für die verstorbene Frau
Anita Meier zu Farwig in den Rat der Gemeinde Bohmte und in den Ortsrat Bohmte
gewählt worden.
Gemäß § 60 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden
neue Ratsmitglieder und Ortsratsmitglieder zu Beginn der Sitzung förmlich
verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu
erfüllen und die Gesetze zu beachten. Mit der Verpflichtung wird sinnvoller
Weise die Pflichtenbelehrung (§ 43 NKomVG i. V. m. § 54 Abs. 3 NKomVG)
verbunden und ihr vorangestellt. Beides obliegt dem Bürgermeister bzw. im
Ortsrat dem Ortsbürgermeister. Mit der Pflichtenbelehrung weist der Bürgermeister
die neue Ratsfrau und den neuen Ratsherrn auf die ihnen nach den §§ 40, 41, 42
Abs. 1, Satz 2 und Absatz 2 NKomVG obliegenden Verpflichtungen hin.
Angesprochen sind hier
§ 40 NKomVG – Amtsverschwiegenheit,
§ 41 NKomVG – Mitwirkungsverbot,
§ 42 NKomVG – Vertretungsverbot.
Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung
für die Ausübung der Mandatstätigkeit, haben also nur symbolischen Charakter.
Sie haben insbesondere nicht die Wirkungen der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz,
machen die Ratsmitglieder also nicht zu für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten im Sinne des Strafrechts; nach der jüngsten Rechtsprechung des
BGH (Urteil vom 9. Mai 2006) sind kommunale Mandatsträger, solange sie nicht
mit konkreten Verwaltungsaufgaben betraut werden, die über ihre
Mandatstätigkeit in der kommunalen Vertretung und den dazugehörigen Ausschüssen
hinausgeht, auch keine Amtsträger im strafrechtlichen Sinne, können also nicht
für Straftaten im Amt, wie z.B. Vorteilsnahme und Bestechlichkeit, zur
Verantwortung gezogen werden.
Die Wirkung der förmlichen Verpflichtung erschöpft sich in dem nachdrücklichen Appell an das Pflichtbewusstsein des neuen Ratsmitglieds, den ihm kraft Gesetzes auferlegten Pflichten nachzukommen.
Als äußeres Zeichen erfolgt die Verpflichtung per Handschlag zwischen dem Bürgermeister bzw. dem Ortsbürgermeister und dem neuen Ratsmitglied. Das Erfordernis, die Pflichtenbelehrung aktenkundig zu machen (§ 43 Satz 2 NKomVG), wird mit dem Protokoll über die Sitzung erfüllt.
Anlagen:
Beschluss:
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |