Sitzung: 17.06.2019 Ausschuss für Bauen und Planen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 1, Befangen: 0
Vorlage: BV/120/2019
Für das Feuerwehrhaus Hunteburg ist ein neuer Standort erforderlich,
damit die Feuerwehr Hunteburg zukunftsfähig aufgestellt ist.
Für den nunmehr beabsichtigten Standort ist eine Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ erforderlich.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1.
Änderung des Bebauungsplanes, welche als Anlage beigefügt ist.
Gegenüber der 1. Änderung ist eine Änderung des Gebietscharakters
erforderlich. Das bedeutet, dass anstelle des derzeit ausgewiesenen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsmarkt“ eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ausgewiesen wird.
Die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise
wie sie in der 1. Änderung festgelegt worden sind (GRZ, GFZ, Geschossigkeit
Bauweise) bleiben unverändert.
Somit kann der Planentwurf, der im Grunde der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ entspricht, mit der
Änderung der Art der baulichen Nutzung in eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ anerkannt werden.
Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan
der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Anlagen:
Der Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ nach § 13 a Baugesetzbuch
(Bebauungsplan der Innenentwicklung), erkennt den Planentwurf an und
beschließt, das Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem
Verwaltungsausschuss die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33
„Gewerbegebiet Hunteburg II“ nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der
Innenentwicklung) zu beschließen, den Planentwurf anzuerkennen und zu
beschließen, das Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.
Für das Feuerwehrhaus Hunteburg ist ein neuer Standort erforderlich,
damit die Feuerwehr Hunteburg zukunftsfähig aufgestellt ist.
Für den nunmehr beabsichtigten Standort ist eine Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ erforderlich.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1.
Änderung des Bebauungsplanes, welche als Anlage der Vorlage beigefügt ist.
Gegenüber der 1. Änderung ist eine Änderung des Gebietscharakters
erforderlich. Das bedeutet, dass anstelle des derzeit ausgewiesenen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsmarkt“ eine
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ausgewiesen wird.
Die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise
wie sie in der 1. Änderung festgelegt worden sind (GRZ, GFZ, Geschossigkeit
Bauweise) bleiben unverändert.
Somit kann der Planentwurf, der im Grunde der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ entspricht, mit der
Änderung der Art der baulichen Nutzung in eine Gemeinbedarfsfläche mit der
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ anerkannt werden.
Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan
der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.
Herr Schröder begrüßt die vorgestellte Planung, mit der die Entwicklung
der Ortsfeuerwehr Hunteburg ermöglicht wird.