Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 1, Befangen: 0

Für das Feuerwehrhaus Hunteburg ist ein neuer Standort erforderlich, damit die Feuerwehr Hunteburg zukunftsfähig aufgestellt ist.

 

Für den nunmehr beabsichtigten Standort ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ erforderlich.

 

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes, welche als Anlage beigefügt ist.

 

Gegenüber der 1. Änderung ist eine Änderung des Gebietscharakters erforderlich. Das bedeutet, dass anstelle des derzeit ausgewiesenen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsmarkt“ eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ausgewiesen wird.

 

Die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wie sie in der 1. Änderung festgelegt worden sind (GRZ, GFZ, Geschossigkeit Bauweise) bleiben unverändert.

 

Somit kann der Planentwurf, der im Grunde der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ entspricht, mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung in eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ anerkannt werden.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung), erkennt den Planentwurf an und beschließt, das Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ nach § 13 a Baugesetzbuch (Bebauungsplan der Innenentwicklung) zu beschließen, den Planentwurf anzuerkennen und zu beschließen, das Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


Für das Feuerwehrhaus Hunteburg ist ein neuer Standort erforderlich, damit die Feuerwehr Hunteburg zukunftsfähig aufgestellt ist.

 

Für den nunmehr beabsichtigten Standort ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ erforderlich.

 

Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes, welche als Anlage der Vorlage beigefügt ist.

 

Gegenüber der 1. Änderung ist eine Änderung des Gebietscharakters erforderlich. Das bedeutet, dass anstelle des derzeit ausgewiesenen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Nahversorgungsmarkt“ eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ ausgewiesen wird.

 

Die übrigen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise wie sie in der 1. Änderung festgelegt worden sind (GRZ, GFZ, Geschossigkeit Bauweise) bleiben unverändert.

 

Somit kann der Planentwurf, der im Grunde der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 „Gewerbegebiet Hunteburg II“ entspricht, mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung in eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ anerkannt werden.

 

Die Änderung des Bebauungsplanes soll nach § 13 a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 

Herr Schröder begrüßt die vorgestellte Planung, mit der die Entwicklung der Ortsfeuerwehr Hunteburg ermöglicht wird.