Sitzung: 17.06.2019 Ausschuss für Bauen und Planen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/103/2019
Der Eigentümer der Flurstücke 25/13 und 25/14 der Flur 21 in der
Gemarkung Bohmte (ca. 9.400 qm) hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
beantragt, um die Flächen einer Wohnbebauung zuzuführen.
Hierfür ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans „Am Brink IV“ nach
§ 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung erforderlich.
Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung
notwendig.
Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Kosten sind vom
Eigentümer zu tragen, da es sich hierbei um eine auf private Initiative
veranlasste Bauleitplanung handelt. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag
abzuschließen, der rechtzeitig von der Verwaltung erarbeitet wird. Der
Eigentümer hat sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Kosten zu
übernehmen.
In der beigefügten Karte ist der Geltungsbereich dargestellt. Die
Ursprungspläne „Am Brink II“ und „Am Brink III“ sowie ein Ausschnitt aus dem
Flächennutzungsplan sind ebenfalls beigefügt.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss und Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages wird der Planungsauftrag für die Erarbeitung des Bebauungsplans
vergeben.
Sobald die Entwurfsplanung vorliegt, wird sie in den nächsten Sitzungen
der Gremien der Gemeinde Bohmte vorgestellt.
Anlagen:
Der
Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Brink
IV“.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem
Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans
„Am Brink IV“ zu vertagen.
Der Eigentümer der Flurstücke 25/13 und 25/14 der Flur 21 in der
Gemarkung Bohmte (ca. 9.400 qm) hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens
beantragt, um die Flächen einer Wohnbebauung zuzuführen.
Hierfür ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans „Am Brink IV“ nach
§ 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung erforderlich.
Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung
notwendig.
Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Kosten sind vom
Eigentümer zu tragen, da es sich hierbei um eine auf private Initiative
veranlasste Bauleitplanung handelt. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag
abzuschließen, der rechtzeitig von der Verwaltung erarbeitet wird. Der
Eigentümer hat sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Kosten zu
übernehmen.
In der der Vorlage beigefügten Karte ist der Geltungsbereich dargestellt.
Die Ursprungspläne „Am Brink II“ und „Am Brink III“ sowie ein Ausschnitt aus
dem Flächennutzungsplan sind der Vorlage ebenfalls beigefügt gewesen.
Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss und Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages kann der Planungsauftrag für die Erarbeitung des Bebauungsplans
vergeben.
Dr. Solf weist auf das denkmalgeschützte Fachwerkgebäude hin. Dieses
kommt nur vor der derzeitigen Gesamtgestaltung mit dem freien Blick von der
Straße „Am Brink“ zur Geltung, so dass er sich gegen eine Änderung des
Bebauungsplanes ausspricht. Ggf. könnte im hinteren Grundstücksbereich eine
Bebauungsmöglichkeit geschaffen werden.
Herr Rosemann sieht die verkehrliche Situation an der Straße „Am Brink“
als wichtigen Gesichtspunkt an, der im Vorfeld noch zu klären ist. Insofern
sollte die Beratung zunächst zurückgestellt werden.
Herr Helling fragt an, ob das freie Flurstück 26 nicht in den
Geltungsbereich einbezogen werden kann. Herr Dr. Solf weist darauf hin, dass
dies eine Waldfläche war und als solche wieder aufzuforsten ist.
Herr Westermeyer sieht noch grundlegenden Abstimmungsbedarf, ob und in
welcher Form ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Vertreter der Fraktion
und der Fachbereich 3.1 sollten sich vor einer Entscheidung gemeinsam
abstimmen, ob und wie das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Gebäude, der
verkehrlichen Situation und einer möglichen baulichen Erweiterung planerisch
entwickelt werden soll oder nicht. Bis dahin sollte eine Entscheidung vertagt
werden.