Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0

Der Eigentümer der Flurstücke 25/13 und 25/14 der Flur 21 in der Gemarkung Bohmte (ca. 9.400 qm) hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt, um die Flächen einer Wohnbebauung zuzuführen.

 

Hierfür ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans „Am Brink IV“ nach § 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung erforderlich. Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung notwendig.

 

Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Kosten sind vom Eigentümer zu tragen, da es sich hierbei um eine auf private Initiative veranlasste Bauleitplanung handelt. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der rechtzeitig von der Verwaltung erarbeitet wird. Der Eigentümer hat sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Kosten zu übernehmen.

 

In der beigefügten Karte ist der Geltungsbereich dargestellt. Die Ursprungspläne „Am Brink II“ und „Am Brink III“ sowie ein Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan sind ebenfalls beigefügt.

 

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages wird der Planungsauftrag für die Erarbeitung des Bebauungsplans vergeben.

 

Sobald die Entwurfsplanung vorliegt, wird sie in den nächsten Sitzungen der Gremien der Gemeinde Bohmte vorgestellt.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Brink IV“.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss die Entscheidung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Brink IV“ zu vertagen.

 

 


Der Eigentümer der Flurstücke 25/13 und 25/14 der Flur 21 in der Gemarkung Bohmte (ca. 9.400 qm) hat die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beantragt, um die Flächen einer Wohnbebauung zuzuführen.

 

Hierfür ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans „Am Brink IV“ nach § 13 a Baugesetzbuch als Bebauungsplan der Innenentwicklung erforderlich. Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung notwendig.

 

Die durch die Aufstellung des Bebauungsplans entstehenden Kosten sind vom Eigentümer zu tragen, da es sich hierbei um eine auf private Initiative veranlasste Bauleitplanung handelt. Hierzu ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der rechtzeitig von der Verwaltung erarbeitet wird. Der Eigentümer hat sich schriftlich bereit erklärt, die entstehenden Kosten zu übernehmen.

 

In der der Vorlage beigefügten Karte ist der Geltungsbereich dargestellt. Die Ursprungspläne „Am Brink II“ und „Am Brink III“ sowie ein Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan sind der Vorlage ebenfalls beigefügt gewesen.

 

Nach erfolgtem Aufstellungsbeschluss und Abschluss eines städtebaulichen Vertrages kann der Planungsauftrag für die Erarbeitung des Bebauungsplans vergeben.

 

Dr. Solf weist auf das denkmalgeschützte Fachwerkgebäude hin. Dieses kommt nur vor der derzeitigen Gesamtgestaltung mit dem freien Blick von der Straße „Am Brink“ zur Geltung, so dass er sich gegen eine Änderung des Bebauungsplanes ausspricht. Ggf. könnte im hinteren Grundstücksbereich eine Bebauungsmöglichkeit geschaffen werden.

 

Herr Rosemann sieht die verkehrliche Situation an der Straße „Am Brink“ als wichtigen Gesichtspunkt an, der im Vorfeld noch zu klären ist. Insofern sollte die Beratung zunächst zurückgestellt werden.

 

Herr Helling fragt an, ob das freie Flurstück 26 nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden kann. Herr Dr. Solf weist darauf hin, dass dies eine Waldfläche war und als solche wieder aufzuforsten ist.

 

Herr Westermeyer sieht noch grundlegenden Abstimmungsbedarf, ob und in welcher Form ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll. Vertreter der Fraktion und der Fachbereich 3.1 sollten sich vor einer Entscheidung gemeinsam abstimmen, ob und wie das Grundstück mit dem denkmalgeschützten Gebäude, der verkehrlichen Situation und einer möglichen baulichen Erweiterung planerisch entwickelt werden soll oder nicht. Bis dahin sollte eine Entscheidung vertagt werden.