Sitzung: 17.06.2019 Ausschuss für Bauen und Planen
Herr Dunkhorst
berichtet aus der Arbeit des Fachdienstes 3:
1. Zu folgenden Anfragen/Anträge der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen wird über die Sachstände informiert:
a) Schottergärten
Die Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen hat mit
E-Mail vom 04.05.2019 das Verbot von Schottergärten beantragt. Hierzu hat der
Rat der Gemeinde Bohmte am 13. Dezember 2018 beschlossen, dass im Einzelfall
bei Bebauungsplanverfahren vom jeweiligen Ortsrat eine Empfehlung einzuholen
ist, ob eine entsprechende Regelung aufgenommen werden soll oder nicht.
Die Rechtsgrundlage hat sich gegenüber der
damaligen Beratung nicht geändert. Hier gilt grundsätzlich § 9 Abs. 2 NBauO in
unveränderter Fassung.
Zuständig für die Prüfung und Kontrolle dieser
Regelung ist der Landkreis Osnabrück, der ein Einschreiten nur nach rechtlicher
Prüfung auch des pflichtgemäßen Ermessens vorsehen darf. Zudem würde der
Landkreis Osnabrück auch die weiteren Vorschriften wie die zulässige GRZ in
eine Prüfung einbeziehen.
Ein generelles Verbot von Schottergärten ist
durch die Gemeinde Bohmte nicht möglich, da Regelungsmöglichkeiten durch die
Gemeinde Bohmte diesbezüglich nur über Bebauungspläne besteht.
Optionen der Gemeinde Bohmte oder von
Gesellschaften, an denen die Gemeinde Bohmte beteiligt ist, bestehen in
Festlegungen innerhalb von Bebauungsplänen, wo konkrete Festsetzungen getroffen
werden könne, präventives Vorgehen durch Informationsgabe sowie Regelungen in
Kaufverträgen.
Zu möglichen Regelungen in Bebauungsplänen wird
auf den Beschluss vom 13. Dezember 2018 verwiesen. Der damalige Beschluss wird
seitens der Verwaltung weiterhin für richtig erachtet.
Zudem sieht die Verwaltung bei der Vermarktung
von Grundstücken vor, den Käufern entsprechende Hinweise im Rahmen der
Verkaufsgespräche zu geben, wonach auf die gesetzliche Regelung und deren
Bedeutung hingewiesen wird und diese erläutert wird.
Regelungen in Kaufverträgen, die über eine reine
Hinweispflicht hinausgehen, indem z. B. Vertragsstrafen oder ähnliches
vereinbart wird, sollten aus Sicht der Verwaltung nicht vorgesehen werden.
Einerseits müssten derartige Bestimmungen in Kaufverträgen bestimmt genug sein,
damit sie in etwaigen Rechtsstreitverfahren anerkannt und durchgesetzt werden
könnten. Andererseits müssten die Regelungen durch entsprechende Dienstbarkeiten
abgesichert werden, damit sie auch im Verkaufsfalle weiter Gültigkeit haben.
Dies könnte sich nachteilig auf einen Grundstücksverkauf auswirken. Zudem
besteht auf Grundlage der privatrechtlichen Regelung keine rechtliche Handhabe
der Gemeinde Bohmte, für eine Kontrolle die Privatgrundstücke zu betreten, so
dass das Nachhalten der Bestimmungen kaum möglich sein wird. Darüber hinaus
würde dies nicht die Grundstücke umfassen, die von Privatleuten oder privaten
Gesellschaften verkauft werden.
b) Pflege und Unterhaltung von Biotopen
Die Gemeinde Bohmte verfügt mit der ehemaligen
Sandentnahmestelle in der Bohmterheide sowie einer Fläche im Stirper Bruch über
zwei Biotope. Das Biotop in der Bohmterheide wurde bislang durch den Verein für
Umwelt- und Naturschutz Bohmte e.V. und das Biotop in Stirpe-Oelingen durch die
dortige Jägerschaft jeweils im Rahmen der Möglichkeiten gepflegt.
Beide Biotope bedürfen dennoch einmal
umfassenderer Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu soll nach den Sommerferien ein
Abstimmungstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Vereinen anberaumt
werden, in dem geklärt werden soll, welche Maßnahmen in welchem Umfang zur
Verbesserung der derzeitigen Situation und zum dauerhaften Erhalt der Biotope
erforderlich sind.
c) Aufwertung der Wegeseitenränder an
Wirtschaftswegen
Zu einer möglichen Aufwertung von
Wegeseitenrändern an Wirtschaftswegen wurde mit der Stadt Bramsche, die in den
Vorjahren hierzu bereits Maßnahmen durchgeführt und entsprechende Erfahrungen
gesammelt hat, Kontakt aufgenommen.
Die Stadt Bramsche verfolgt die Aufwertung der
Wegeseitenränder ortschaftsweise. Hierzu wird zunächst über ein Planungsbüro
eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese erfolgt durch Auswertung der
Luftbilder und der Katasterdaten, um die Flächen zu erheben, die für eine
Aufwertung in Betracht.
Die Flächen sind grundsätzlich
kompensationsfähig, d. h. die Werteinheiten, die durch entsprechende Maßnahmen
geschaffen werden, können als Kompensationsmaßnahme nach dem Osnabrücker Modell
angerechnet werden.
Mindestmaß hierbei ist allerdings eine Breite
von 2,00 m mit einem Abstand von mind. 0,50 m zum Fahrbahnrand.
Im Anschluss an die Potentialanalyse erfolgt in
Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die Erarbeitung eines Pflege- und
Entwicklungskonzeptes über ein zu beauftragendes Planungsbüro.
Nachdem der Pflege- und Entwicklungsplan von der
Unteren Naturschutzbehörde anerkannt worden ist, kann eine Umsetzung erfolgen,
wobei hierin auch Sicherungsmaßnahmen (Pfähle) einbezogen sind, um die
angelegten Bereiche langfristig zu erhalten. Die Umsetzung kann entweder
projektbezogen oder in Form eines Flächenpools erfolgen.
Bei der Stadt Bramsche ist dort in etwa eine
¾-Stelle für diesen Bereich eingerichtet worden, da neben der der Planung und
Durchführung der Maßnahme auch die Abstimmung mit betroffenen Landwirten und
das Monitoring zeitaufwendig sind.
Herr Westermeyer weist darauf hin, dass
entsprechende Betrachtungen und Ermittlungen auch im Rahmen des anstehenden
Flurbereinigungsverfahrens in Bohmte angedacht sind und umgesetzt werden
könnten. Hier sollte das Amt für regionale Landentwicklung eingebunden werden.
Zudem könnte dies auch für das Flurbereinigungsgebiet in Hunteburg vorgesehen
werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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