Herr Dunkhorst berichtet aus der Arbeit des Fachdienstes 3:

 

1. Zu folgenden Anfragen/Anträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird über die Sachstände informiert:

 

a) Schottergärten

Die Fraktion Bündnis 90 /Die Grünen hat mit E-Mail vom 04.05.2019 das Verbot von Schottergärten beantragt. Hierzu hat der Rat der Gemeinde Bohmte am 13. Dezember 2018 beschlossen, dass im Einzelfall bei Bebauungsplanverfahren vom jeweiligen Ortsrat eine Empfehlung einzuholen ist, ob eine entsprechende Regelung aufgenommen werden soll oder nicht.

 

Die Rechtsgrundlage hat sich gegenüber der damaligen Beratung nicht geändert. Hier gilt grundsätzlich § 9 Abs. 2 NBauO in unveränderter Fassung.

 

Zuständig für die Prüfung und Kontrolle dieser Regelung ist der Landkreis Osnabrück, der ein Einschreiten nur nach rechtlicher Prüfung auch des pflichtgemäßen Ermessens vorsehen darf. Zudem würde der Landkreis Osnabrück auch die weiteren Vorschriften wie die zulässige GRZ in eine Prüfung einbeziehen.

 

Ein generelles Verbot von Schottergärten ist durch die Gemeinde Bohmte nicht möglich, da Regelungsmöglichkeiten durch die Gemeinde Bohmte diesbezüglich nur über Bebauungspläne besteht.

 

Optionen der Gemeinde Bohmte oder von Gesellschaften, an denen die Gemeinde Bohmte beteiligt ist, bestehen in Festlegungen innerhalb von Bebauungsplänen, wo konkrete Festsetzungen getroffen werden könne, präventives Vorgehen durch Informationsgabe sowie Regelungen in Kaufverträgen.

 

Zu möglichen Regelungen in Bebauungsplänen wird auf den Beschluss vom 13. Dezember 2018 verwiesen. Der damalige Beschluss wird seitens der Verwaltung weiterhin für richtig erachtet.

 

Zudem sieht die Verwaltung bei der Vermarktung von Grundstücken vor, den Käufern entsprechende Hinweise im Rahmen der Verkaufsgespräche zu geben, wonach auf die gesetzliche Regelung und deren Bedeutung hingewiesen wird und diese erläutert wird.

 

Regelungen in Kaufverträgen, die über eine reine Hinweispflicht hinausgehen, indem z. B. Vertragsstrafen oder ähnliches vereinbart wird, sollten aus Sicht der Verwaltung nicht vorgesehen werden. Einerseits müssten derartige Bestimmungen in Kaufverträgen bestimmt genug sein, damit sie in etwaigen Rechtsstreitverfahren anerkannt und durchgesetzt werden könnten. Andererseits müssten die Regelungen durch entsprechende Dienstbarkeiten abgesichert werden, damit sie auch im Verkaufsfalle weiter Gültigkeit haben. Dies könnte sich nachteilig auf einen Grundstücksverkauf auswirken. Zudem besteht auf Grundlage der privatrechtlichen Regelung keine rechtliche Handhabe der Gemeinde Bohmte, für eine Kontrolle die Privatgrundstücke zu betreten, so dass das Nachhalten der Bestimmungen kaum möglich sein wird. Darüber hinaus würde dies nicht die Grundstücke umfassen, die von Privatleuten oder privaten Gesellschaften verkauft werden.

 

 

b) Pflege und Unterhaltung von Biotopen

Die Gemeinde Bohmte verfügt mit der ehemaligen Sandentnahmestelle in der Bohmterheide sowie einer Fläche im Stirper Bruch über zwei Biotope. Das Biotop in der Bohmterheide wurde bislang durch den Verein für Umwelt- und Naturschutz Bohmte e.V. und das Biotop in Stirpe-Oelingen durch die dortige Jägerschaft jeweils im Rahmen der Möglichkeiten gepflegt.

 

Beide Biotope bedürfen dennoch einmal umfassenderer Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu soll nach den Sommerferien ein Abstimmungstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde und den Vereinen anberaumt werden, in dem geklärt werden soll, welche Maßnahmen in welchem Umfang zur Verbesserung der derzeitigen Situation und zum dauerhaften Erhalt der Biotope erforderlich sind.

 

 

c) Aufwertung der Wegeseitenränder an Wirtschaftswegen

Zu einer möglichen Aufwertung von Wegeseitenrändern an Wirtschaftswegen wurde mit der Stadt Bramsche, die in den Vorjahren hierzu bereits Maßnahmen durchgeführt und entsprechende Erfahrungen gesammelt hat, Kontakt aufgenommen.

 

Die Stadt Bramsche verfolgt die Aufwertung der Wegeseitenränder ortschaftsweise. Hierzu wird zunächst über ein Planungsbüro eine Potentialanalyse durchgeführt. Diese erfolgt durch Auswertung der Luftbilder und der Katasterdaten, um die Flächen zu erheben, die für eine Aufwertung in Betracht.

 

Die Flächen sind grundsätzlich kompensationsfähig, d. h. die Werteinheiten, die durch entsprechende Maßnahmen geschaffen werden, können als Kompensationsmaßnahme nach dem Osnabrücker Modell angerechnet werden.

 

Mindestmaß hierbei ist allerdings eine Breite von 2,00 m mit einem Abstand von mind. 0,50 m zum Fahrbahnrand.

 

Im Anschluss an die Potentialanalyse erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes über ein zu beauftragendes Planungsbüro.

 

Nachdem der Pflege- und Entwicklungsplan von der Unteren Naturschutzbehörde anerkannt worden ist, kann eine Umsetzung erfolgen, wobei hierin auch Sicherungsmaßnahmen (Pfähle) einbezogen sind, um die angelegten Bereiche langfristig zu erhalten. Die Umsetzung kann entweder projektbezogen oder in Form eines Flächenpools erfolgen.

 

Bei der Stadt Bramsche ist dort in etwa eine ¾-Stelle für diesen Bereich eingerichtet worden, da neben der der Planung und Durchführung der Maßnahme auch die Abstimmung mit betroffenen Landwirten und das Monitoring zeitaufwendig sind.

 

Herr Westermeyer weist darauf hin, dass entsprechende Betrachtungen und Ermittlungen auch im Rahmen des anstehenden Flurbereinigungsverfahrens in Bohmte angedacht sind und umgesetzt werden könnten. Hier sollte das Amt für regionale Landentwicklung eingebunden werden. Zudem könnte dies auch für das Flurbereinigungsgebiet in Hunteburg vorgesehen werden.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: