Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0

Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss den Planentwurf zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Bremer Straße Mitte“ anzuerkennen und gleichzeitig zu beschließen, den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung zu beteiligen.

 


Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Bohmte hat in seiner Sitzung am 07. März 2018 die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 „Bremer Straße Mitte“ sowie am 05. Dezember.2018 den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Übernahme der Planungskosten beschlossen.

 

Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 43 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt, da das Vorhaben als Maßnahme der Innenentwicklung zu qualifizieren ist.

 

Der städtebauliche Vertrag hinsichtlich der Übernahme der Kosten für die Bauleitplanung ist zwischenzeitlich unterzeichnet worden. Vom beauftragten Planungsbüro IPW Ingenieurplanung Wallenhorst ist der Planentwurf erarbeitet worden, der dieser Vorlage beigefügt ist.

 

Städtebauliches Planungsziel ist es, die vorhandene Nutzung durch einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb bauplanungsrechtlich abzusichern und die Errichtung einer Lagerhalle zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund wird die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft aufgehoben und die Fläche den benachbarten Mischgebieten zugeordnet. Aufgrund dieser geplanten Festsetzung wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

 

Die Grundflächenzahl (GRZ) ist gemäß der Obergrenze der Baunutzungsverordnung mit 0,6 und die Überbaubarkeit ist zusammenhängend  festgesetzt, um dem Flächeneigentümer weitgehende gestalterische Freiheiten zu garantieren und einen Spielraum bei der Platzierung der Gebäude zu gewähren.

 

Die zulässige Gebäudehöhe ist auf etwa 8,00 m begrenzt, um hier die örtlichen Gegebenheiten im Hinblick auf Unverhältnismäßigkeiten im Siedlungsgebiet zu berücksichtigen.

 

Neben dem Planentwurf lagen der Vorlage die Entwurfsbegründung, der umweltplanerische Fachbeitrag sowie die FNP-Berichtigung bei.

 

Als weiteren Verfahrensschritt sieht das Baugesetzbuch die Anerkennung des Planentwurfs und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vor. Dies sollte der Verwaltungsausschuss beschließen.

 

Herr Helling fragt an, warum keine Traufhöhe festgelegt worden ist. Herr Eversmann weist darauf hin, dass hier ein Hallenbau beabsichtigt ist und die umliegende Bebauung mit dem EDEKA-Markt und dem Lidl ebenfalls in Flachdachbauweise errichtet worden sind. Insofern ist hier die maximale Gebäudehöhe ausreichende.