Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0

Am 07. März 2018 hat der Verwaltungsausschuss die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 “Arenshorster Straße” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB beschlossen.

 

Zwischenzeitlich haben die Planungen ergeben, dass der aufzustellende Bebauungsplan gleichzeitig Teile des Bebauungsplans Nr. 37 “Arenshorster Straße” und Nr. 38 “Arenshorster Straße I” überdeckt. Aus städtebaulichen Gründen ist der räumliche Geltungsbereich außerdem um das Flurstück 84/1 und tlw. 68/2 (Grabengrundstück) ergänzt worden. Hier ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans Nr. 112 “Südliches Brookfeld” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erforderlich.

 

Vom bereits beauftragten Planungsbüro Hahm, Osnabrück ist zwischenzeitlich der Planentwurf erarbeitet worden, die dieser Vorlage beigefügt ist. Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung notwendig.

 

Die Festsetzungen sind so ausgestaltet, dass im südlichen Bereich eingeschossiges Wohnen und im übrigen Bereich zweigeschossiges Wohnen auch mit Blick auf eine spätere Ausweitung von Wohnbauflächen an ein angrenzendes Flurstück vorgesehen wird und diesem Bereich insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Struktur gegeben wird.

 

Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist bereits durch das Büro BIO-CONSULT, Belm erstellt worden. Dieser ist ebenfalls beigefügt. Hieraus ergeben sich keine Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen und Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. Es gelten aber Empfehlungen u.a. zu einer naturverträglichen Gartengestaltung. Hier soll festgesetzt werden, dass Vorgärten zu mindestens 80 % als Vegetationsfläche angelegt und als solche dauerhaft erhalten werden.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen und gleichzeitig den Planentwurf anzuerkennen und das Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 “Südliches Brookfeld” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB unter Anerkennung des Planentwurfs und weiterhin die Durchführung des ordentlichen Beteiligungsverfahrens nach dem BauGB.

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 “Südliches Brookfeld” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB zu beschließen, den Planentwurf anzuerkennen und weiterhin die Durchführung des ordentlichen Beteiligungsverfahrens nach dem BauGB zu beschließen.

 


Am 07. März 2018 hat der Verwaltungsausschuss die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 38 “Arenshorster Straße” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB beschlossen.

 

Zwischenzeitlich haben die Planungen ergeben, dass der aufzustellende Bebauungsplan gleichzeitig Teile des Bebauungsplans Nr. 37 “Arenshorster Straße” und Nr. 38 “Arenshorster Straße I” überdeckt. Aus städtebaulichen Gründen ist der räumliche Geltungsbereich außerdem um das Flurstück 84/1 und tlw. 68/2 (Grabengrundstück) ergänzt worden. Hier ist die Aufstellung eines neuen Bebauungsplans Nr. 112 “Südliches Brookfeld” als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB erforderlich.

 

Vom bereits beauftragten Planungsbüro Hahm, Osnabrück ist zwischenzeitlich der Planentwurf erarbeitet worden, die dieser Vorlage beigefügt ist. Weiterhin ist die Berichtigung des Flächennutzungsplans im Wege der Anpassung notwendig.

 

Die Festsetzungen sind so ausgestaltet, dass im südlichen Bereich eingeschossiges Wohnen und im übrigen Bereich zweigeschossiges Wohnen auch mit Blick auf eine spätere Ausweitung von Wohnbauflächen an ein angrenzendes Flurstück vorgesehen wird und diesem Bereich insgesamt eine sinnvolle städtebauliche Struktur gegeben wird.

 

Ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag ist bereits durch das Büro BIO-CONSULT, Belm erstellt worden. Dieser ist ebenfalls beigefügt. Hieraus ergeben sich keine Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen und Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG. Es gelten aber Empfehlungen u.a. zu einer naturverträglichen Gartengestaltung. Hier soll festgesetzt werden, dass Vorgärten zu mindestens 80 % als Vegetationsfläche angelegt und als solche dauerhaft erhalten werden.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss zu fassen und gleichzeitig den Planentwurf anzuerkennen und das Beteiligungsverfahren gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

In der Sitzung des Ortsrates Herringhausen-Stirpe-Oelingen wurde der Planentwurf im Verwaltungsbericht vorgestellt. Der Ortsrat, der hierzu auch noch einmal beraten wird, hat den Planentwurf und die Ausführung zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

Im Planentwurf ist auch eine Regelung zu den Vorgärten enthalten. In den Beratungen nach der Durchführung des Beteiligungsverfahrens, wird der Ortsrat den Planentwurf ebenfalls beraten. Sofern dann eine Streichung oder eine andere Formulierung dieser Festsetzung erfolgen sollte, bedarf es keines erneuten Auslegungsverfahrens, da es sich hierbei nicht um eine wesentliche Änderung des Planentwurfes handelt.