Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0

Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07. März 2018 die Aufstellung der Außenbereichssatzung “Brockstraße” beschlossen. Durch die Außenbereichssatzung soll eine sinnvolle bauliche Ergänzung der bestehenden Siedlungsstrukturen an der Brockstraße ermöglicht werden.

 

Zwischenzeitlich wurde der Auftrag an das günstigst bietende Planungsbüro Hahm, Osnabrück zur Angebotssumme in Höhe von 3.448,62 € vergeben. Das Planungsbüro hat nunmehr den Planentwurf sowie die dazugehörige Begründung erarbeitet. Gem. § 35 Abs. 6 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Der Planentwurf ist beigefügt.

 

Um den Gebietscharakter nicht zu verändern, müssen sich Bauvorhaben nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der zu überbaubaren Grundstücksfläche und der äußeren Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung einfügen. Zu diesem Zweck erfolgen nähere Bestimmungen hinsichtlich des vom Rand einzuhaltenden Abstandes baulicher Anlagen von mindestens 4 Metern, einer maximalen Firsthöhe von 9,50 m über der Oberkante Erdgeschossfertigfussboden und einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten. Hier sind pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten und pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig.

 

Zulässig sind innerhalb des Geltungsbereichs kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe, die wegen ihrer Störwirkung gem. § 6 Abs. 1 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (nicht wesentlich störend). Vergnügungsstätten sind unzulässig, um Abwertungseffekten vorzubeugen.

 

Nach Anerkennung des Planentwurfs kann das ordentliche Beteiligungsverfahren (öffentiche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange) durchgeführt werden.

 


Anlagen:

 

 


Der Verwaltungsausschuss erkennt den Planentwurf zur Außenbereichssatzung “Brockstraße” an und beschließt gleichzeitig das weitere Verfahren nach dem Baugesetzbuch.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Verwaltungsausschuss den Planentwurf zur Außenbereichssatzung “Brockstraße” anzuerkennen und gleichzeitig zu beschließen das weitere Verfahren nach dem Baugesetzbuch durchzuführen.

 

 


Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07. März 2018 die Aufstellung der Außenbereichssatzung “Brockstraße” beschlossen. Durch die Außenbereichssatzung soll eine sinnvolle bauliche Ergänzung der bestehenden Siedlungsstrukturen an der Brockstraße ermöglicht werden.

 

Zwischenzeitlich wurde der Auftrag an das günstigst bietende Planungsbüro Hahm, Osnabrück zur Angebotssumme in Höhe von 3.448,62 € vergeben. Das Planungsbüro hat nunmehr den Planentwurf sowie die dazugehörige Begründung erarbeitet. Gem. § 35 Abs. 6 BauGB ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich. Der Planentwurf ist beigefügt.

 

Um den Gebietscharakter nicht zu verändern, müssen sich Bauvorhaben nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise, der zu überbaubaren Grundstücksfläche und der äußeren Gestaltung harmonisch in die nähere Umgebung einfügen. Zu diesem Zweck erfolgen nähere Bestimmungen hinsichtlich des vom Rand einzuhaltenden Abstandes baulicher Anlagen von mindestens 4 Metern, einer maximalen Firsthöhe von 9,50 m über der Oberkante Erdgeschossfertigfussboden und einer Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten. Hier sind pro Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten und pro Doppelhaushälfte maximal eine Wohneinheit zulässig.

 

Zulässig sind innerhalb des Geltungsbereichs kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe, die wegen ihrer Störwirkung gem. § 6 Abs. 1 BauNVO auch in einem Mischgebiet zulässig wären (nicht wesentlich störend). Vergnügungsstätten sind unzulässig, um Abwertungseffekten vorzubeugen.

 

Nach Anerkennung des Planentwurfs kann das ordentliche Beteiligungsverfahren (öffentiche Auslegung und Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange) durchgeführt werden.

 

Herr Dr. Solf fragt an, ob eine Regelung zu Schottergärten vorgesehen ist. Die Festsetzungen bei einer Außenbereichssatzung unterscheiden sich von den Festsetzungen bei einem Bebauungsplan, da die Außenbereichssatzung in erster Linie darauf abzielt darzulegen, dass die Zulässigkeit einer Bebauung nicht den bestehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan widersprechen. Der Gebietscharakter bleibt weiterhin Außenbereich. Dementsprechend sind deutlich weniger Festsetzungen in der Außenbereichssatzung aufgenommen und auch keine Festsetzung zu Schottergärten.

 

Herr Helling fragt an, warum in dem Entwurf ein Abstand von 4,00 m bei den Grundstücken eingehalten werden soll. Der Abstand von mindestens 4,00 gilt nur für den Randbereich der Außenbereichssatzung. Damit soll gewährleistet werden, dass bauliche Anlagen nicht unmittelbar an der Straße errichtet oder im Bereich er Kleinbahn errichtet werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften mit den dort vorgeschriebenen Abstandsmaßen, bei Wohngebäuden in der Regel 3,00 m.