Abstimmung: Ja: 2, Nein: 8

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 17.10.2018 beantragt, zukünftig in Neubaugebieten keine Schottergärten mehr zuzulassen. Der Antrag ist der Vorlage beigefügt.

 

Die Bedeutung von Vorgärtenbereichen für den Straßenraum und das nachbarschaftliche Umfeld als Teil des Gesamtbildes und der Freiraumqualität ist von der Gemeinde Bohme bereits seit einiger Zeit in Bebauungsplänen aufgegriffen worden, indem Festsetzungen zur Begrenzung der Höhe straßenseitiger Einfriedungen getroffen wurden. Ziel war es dabei zu verhindern, dass Vorgärten durch überhöhte Einfriedungen dem Gesamtbild entzogen werden und dadurch das Ortsbild aber auch die Freiraumqualität gemindert wurden.

 

Eine negative Wirkung können Vorgärten aber auch haben, wenn sie gestalterisch unbefriedigend hergestellt werden. Dem kann entgegen gewirkt werden, indem entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgenommen werden.

 

Solche Festsetzungen könnten wie folgt aussehen:

 

-       Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Straßenbegrenzungslinien sind in 5,0 m Tiefe als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Bei geringerem Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche als 5,0 m sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu den Gebäudefronten als Vorgärten zu gestalten. Grundstückszufahrten und nicht überdachte Stellplätze sind bis zu 40 % der Vorgartenfläche zulässig. (Bsp. Stadt Halle).

-       Vorgärten, d. h. die Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudefassade, werden zu mindestens 80 % als Vegetationsfläche angelegt und als solche dauerhaft erhalten. (Bsp. Entwurf B-Plan 108 „In der Oelinger Heide“).

 

Mit diesen Festsetzungen können Regelungen getroffen werden, dass ein Prozentsatz der Vorgärten in der Form gestalterisch hergestellt wird, dass ausschließliche Schotterflächen vermieden werden und eine vegetative Nutzung erfolgt.

 

Seitens der Verwaltung wird eine Regelung zur Gestaltung der Vorgartenbereichen bei Neubaugebieten für Wohnbebauung grundsätzlich als sinnvoll angesehen, da hierdurch Einfluss auf die Gestaltung des jeweiligen Quartiers genommen werden kann.

 

Die zweite Variante bezieht sich dabei auf den Bereich zwischen dem Gebäude und der Straßenbegrenzungslinie, während die erste Variante den gesamten nicht überbaubaren Bereich entlang der Straßenbegrenzungslinie einbezieht.

 

Bei einer Bebauung mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus dürften beide Varianten gleichwertig sein, da dann ausreichend Flächen für die erforderlichen Zufahrten und Stellplätze zur Verfügung stehen. Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern entsteht aber ein größerer Flächenbedarf für Stellplätze und Zufahrten, wobei diese unter Umständen auch beidseits der Gebäude angeordnet werden. In dem Fall würde die zweite Variante den Bauherren eine größere Gestaltungsfreiheit bieten, da hier der prozentuale Anteil zwar größer ist, sich allerdings nur auf den Bereich zwischen Gebäude und Straßenbegrenzungslinie bezieht. Zudem berücksichtig die zweite Variante auch mögliche langfristige Entwicklungen bei den Bauherren, wenn in späteren Jahren einmal zulässige Fahrzeuge (Wohnmobile, Anhänger, etc.) auf dem Grundstück untergebracht werden sollen, die über die bestehenden Zufahrten und Garagen nicht möglich sind.

 

Da bei künftigen Bauleitplanungen zu Wohnbaugebieten immer der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden sollte, wird seitens der Verwaltung empfohlen entsprechend der jeweiligen Einzelfallbetrachtung Festsetzungen vorzusehen.

 

 


Anlagen:

 

 


Der Rat der Gemeinde beschließt, dass bei zukünftigen Neubaugebieten Festsetzungen getroffen werden, die eine grundsätzlich Gestaltung der Vorgarten als Vegetationsfläche vorsehen.

 

 


 

Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Rat der Gemeinde zu beschließen, dass bei zukünftigen Neubaugebieten Festsetzungen getroffen werden, die eine grundsätzliche Gestaltung der Vorgarten als Vegetationsfläche vorsehen.

 

 

Der Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt empfiehlt dem Rat der Gemeinde zu beschließen, dass bei zukünftigen Neubaugebieten keine Festsetzungen getroffen werden, die eine grundsätzliche Gestaltung der Vorgarten als Vegetationsfläche vorsehen, sondern im jeweiligen Einzelfall von den Ortsräten eine Empfehlung abgegeben werden soll, ob eine derartige Festsetzung vorgesehen werden soll.

 

 

 


Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat mit Schreiben vom 17.10.2018 beantragt, zukünftig in Neubaugebieten keine Schottergärten mehr zuzulassen. Der Antrag ist der Vorlage beigefügt.

 

Die Bedeutung von Vorgärtenbereichen für den Straßenraum und das nachbarschaftliche Umfeld als Teil des Gesamtbildes und der Freiraumqualität ist von der Gemeinde Bohme bereits seit einiger Zeit in Bebauungsplänen aufgegriffen worden, indem Festsetzungen zur Begrenzung der Höhe straßenseitiger Einfriedungen getroffen wurden. Ziel war es dabei zu verhindern, dass Vorgärten durch überhöhte Einfriedungen dem Gesamtbild entzogen werden und dadurch das Ortsbild aber auch die Freiraumqualität gemindert wurden.

 

Eine negative Wirkung können Vorgärten aber auch haben, wenn sie gestalterisch unbefriedigend hergestellt werden. Dem kann entgegen gewirkt werden, indem entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen aufgenommen werden.

 

Solche Festsetzungen könnten wie folgt aussehen:

 

-       Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der Straßenbegrenzungslinien sind in 5,0 m Tiefe als Grünflächen anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Bei geringerem Abstand der überbaubaren Grundstücksflächen zur öffentlichen Verkehrsfläche als 5,0 m sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen bis zu den Gebäudefronten als Vorgärten zu gestalten. Grundstückszufahrten und nicht überdachte Stellplätze sind bis zu 40 % der Vorgartenfläche zulässig. (Bsp. Stadt Halle).

-       Vorgärten, d. h. die Bereiche zwischen Straßenbegrenzungslinie und straßenseitiger Gebäudefassade, werden zu mindestens 80 % als Vegetationsfläche angelegt und als solche dauerhaft erhalten. (Bsp. Entwurf B-Plan 108 „In der Oelinger Heide“).

 

Mit diesen Festsetzungen können Regelungen getroffen werden, dass ein Prozentsatz der Vorgärten in der Form gestalterisch hergestellt wird, dass ausschließliche Schotterflächen vermieden werden und eine vegetative Nutzung erfolgt.

 

Seitens der Verwaltung wird eine Regelung zur Gestaltung der Vorgartenbereichen bei Neubaugebieten für Wohnbebauung grundsätzlich als sinnvoll angesehen, da hierdurch Einfluss auf die Gestaltung des jeweiligen Quartiers genommen werden kann.

 

Die zweite Variante bezieht sich dabei auf den Bereich zwischen dem Gebäude und der Straßenbegrenzungslinie, während die erste Variante den gesamten nicht überbaubaren Bereich entlang der Straßenbegrenzungslinie einbezieht.

 

Bei einer Bebauung mit einem Ein- oder Zweifamilienhaus dürften beide Varianten gleichwertig sein, da dann ausreichend Flächen für die erforderlichen Zufahrten und Stellplätze zur Verfügung stehen. Bei der Errichtung von Mehrfamilienhäusern entsteht aber ein größerer Flächenbedarf für Stellplätze und Zufahrten, wobei diese unter Umständen auch beidseits der Gebäude angeordnet werden. In dem Fall würde die zweite Variante den Bauherren eine größere Gestaltungsfreiheit bieten, da hier der prozentuale Anteil zwar größer ist, sich allerdings nur auf den Bereich zwischen Gebäude und Straßenbegrenzungslinie bezieht. Zudem berücksichtig die zweite Variante auch mögliche langfristige Entwicklungen bei den Bauherren, wenn in späteren Jahren einmal zulässige Fahrzeuge (Wohnmobile, Anhänger, etc.) auf dem Grundstück untergebracht werden sollen, die über die bestehenden Zufahrten und Garagen nicht möglich sind.

 

Da bei künftigen Bauleitplanungen zu Wohnbaugebieten immer der jeweilige Einzelfall berücksichtigt werden sollte, wird seitens der Verwaltung empfohlen entsprechend der jeweiligen Einzelfallbetrachtung Festsetzungen vorzusehen.

 

Dr. Solf weist auf § 9 NBauO hin, wo in Abs. 2 festgelegt ist, dass die nicht überbauten Freiflächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind. Darüber hinaus sind Schottergärten auch insbesondere zusätzlich negativ zu beurteilen, wenn sie mit auf einer Folie angelegt werden.

 

Herr Dunkhorst weist darauf hin, dass in rechtlicher Hinsicht die Formulierung im Gesetz auslegungsbedürftig ist und die dort getroffene Wortwahl vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass dadurch vom Verpflichteten auch Grünflächen geschaffen werden können, die sich weitestgehend selbst überlassen werden, und nicht nur gepflegte Zier- oder Nutzgärten. Dies gilt für sämtliche nicht bebaute und oder durch andere Nutzungen belegten Flächen auf einem Baugrundstück. Dabei interpretiert die Bauaufsichtsbehörde, die für die Überwachung zuständig ist, Schottergärten so, dass diese den Anforderungen grundsätzlich genügen, insbesondere, wenn die Schottergärten auch noch mit Pflanzen versehen werden. Die Aufnahme einer Festsetzung in Bebauungspläne würde hier die gesetzliche Regelung dahingehend konkretisieren, dass ein entsprechender Anteil an Vegetationsfläche herzustellen ist.

 

Der Ortsrat Herringhausen-Stirpe-Oelingen hat sich für die Aufnahme von Festsetzungen in Bebauungsplänen ausgesprochen und der Ortsrat Hunteburg dagegen. Der Ortsrat Bohmte hat kein Votum abgegeben, da zunächst die rechtliche Sitzung bezogen auf § 9 NBauO geklärt werden sollten.

 

Herr Lübbert und Herr Gerding regen an, in Bebauungsplänen einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen aufzunehmen.

 

Herr Büttner weist auf die ortsbildprägende Funktion von Vorgärten hin. Vor diesem Hintergrund sieht es als sinnvoll an, Festsetzungen im Bebauungsplan für die Gestaltung der Vorgärten aufzunehmen.

 

Herr Westermeyer sieht auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Voten der Ortsräte eine Einzelfallentscheidung zu Bebauungsplänen als sinnvoll an, bei denen die Ortsräte dann eine Empfehlung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme einer individuell zu gestaltenden Festsetzung abgeben.