An der Straße “Neue Straße”, Gemarkung Welplage, Flur 22, Flurstück 94, in der Ortschaft Hunteburg hat ein dort ansässiger Betrieb bzw. die daran Beteiligten sämtliche Grundstücke, die an der Straße liegen, erworben. Damit liegen ausschließlich noch Betriebsgrundstücke bzw. Grundstücke der Firmengemeinschaft an der Straße.

 

Damit hat die „Neue Straße“ keine Erschließungsfunktion im eigentlichen Sinne mehr und auch keine Verkehrsbedeutung, so dass sie eingezogen werden kann.

 

Die „Neue Straße“ ist öffentlich gewidmet. Daher ist straßenrechtlich eine Entwidmung der Straßenparzelle erforderlich. Hierzu hat der Rat zunächst den Beschluss zu fassen, dass die Einziehung der Straße beabsichtigt ist, da die Straße keine Verkehrsbedeutung und keine Erschließungsfunktion mehr hat.

 

Die Absicht, die Straße einzuziehen, ist öffentlich bekannt zu machen und es Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Monaten gegen die Einziehungsabsicht Bedenken einzulegen. Zudem sind etwaig betroffene Träger öffentlicher Belange zu hören. In diesem Fall ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Osnabrück, anzuhören.

 

Sofern keine Bedenken vorliegen, die einer Einziehung entgegenstehen, kann die Einziehung der Straße beschlossen werden. Dieser Beschluss ist ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.

 

 


Anlagen:

 

 


Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, das die „Neue Straße“, Gemarkung Welplage, Flur 22, Flurstück 94, keine Verkehrsbedeutung und keine Erschließungsfunktion mehr hat und beabsichtigt ist, die Straße einzuziehen. Das Verfahren zur Einziehung ist durchzuführen.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, das die „Neue Straße“, Gemarkung Welplage, Flur 22, Flurstück 94, keine Verkehrsbedeutung und keine Erschließungsfunktion mehr hat und beabsichtigt ist, die Straße einzuziehen. Das Verfahren zur Einziehung ist durchzuführen.

 


An der Straße “Neue Straße”, Gemarkung Welplage, Flur 22, Flurstück 94, in der Ortschaft Hunteburg hat ein dort ansässiger Betrieb bzw. die daran Beteiligten sämtliche Grundstücke, die an der Straße liegen, erworben. Damit liegen ausschließlich noch Betriebsgrundstücke bzw. Grundstücke der Firmengemeinschaft an der Straße.

 

Damit hat die „Neue Straße“ keine Erschließungsfunktion im eigentlichen Sinne mehr und auch keine Verkehrsbedeutung, so dass sie eingezogen werden kann.

 

Die „Neue Straße“ ist öffentlich gewidmet. Daher ist straßenrechtlich eine Entwidmung der Straßenparzelle erforderlich. Hierzu hat der Rat zunächst den Beschluss zu fassen, dass die Einziehung der Straße beabsichtigt ist, da die Straße keine Verkehrsbedeutung und keine Erschließungsfunktion mehr hat.

 

Die Absicht, die Straße einzuziehen, ist öffentlich bekannt zu machen und es Gelegenheit zu geben, innerhalb von drei Monaten gegen die Einziehungsabsicht Bedenken einzulegen. Zudem sind etwaig betroffene Träger öffentlicher Belange zu hören. In diesem Fall ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Osnabrück, anzuhören.

 

Sofern keine Bedenken vorliegen, die einer Einziehung entgegenstehen, kann die Einziehung der Straße beschlossen werden. Dieser Beschluss ist ebenfalls öffentlich bekannt zu machen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

29

Nein:

0

Enthaltung:

0