Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft am 05.12.2017 soll eine Richtlinie zu den Darlehensaufnahmen erarbeitet werden. Die Richtlinie soll insbesondere Angaben zu den Darlehensarten, den Tilgungsmodalitäten und den Laufzeiten enthalten.

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft beschließt entsprechend seiner Beratungen.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Beschluss:

 

Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft spricht sich dafür aus, eine Richtlinie zu erarbeiten, die zur Diskussion in  die Fraktionen geht. Dem Anhang des Protokolls ist diese Richtlinie beigefügt.

 

In der nächsten Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft wird eine Beschlussfassung erarbeitet.

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft am 05.12.2017 soll eine Richtlinie zu den Darlehensaufnahmen erarbeitet werden. Die Richtlinie soll insbesondere Angaben zu den Darlehensarten, den Tilgungsmodalitäten und den Laufzeiten enthalten.

 

Herr Martin Schnöckelborg erläutert die notwendigen Inhalte einer Richtlinie zur Aufnahme von Darlehen:

-       Darlehensform

-       Laufzeit

-       Zinsfestschreibung

-       Umschuldung/Festzinsablauf

 

Darlehensformen:

Zunächst erläutert er die Unterschiede der der Darlehensarten „Annuitätendarlehen“ und „Tilgungsdarlehen“.

Bei einem Annuitätendarlehen erfolgt die Rückzahlung durch eine Darlehensrate in gleichbleibender Höhe. Die Rate setzt sich dabei aus einem Tilgungs- und einem Zinsanteil zusammen. Da die Restschuld kontinuierlich sinkt, sinkt auch die Zinslast. Durch die konstante Ratenhöhe steigt dadurch der Tilgungsanteil.

Bei einem Tilgungsdarlehen bleibt der Betrag der Tilgung konstant. Da die Zinslast während der Rückzahlung sinkt, reduziert sich entsprechend auch die Ratenhöhe.

Durch Aufnahme eines Tilgungsdarlehens werden sich in der Zukunft Handlungsfreiräume für neue Darlehen geschaffen. Tilgungsdarlehen haben damit Vorteile für die Bilanz, da die Tilgung schneller erfolgt im Gegensatz zu einem Annuitätendarlehen. Bei Annuitätendarlehen wird davon ausgegangen, dass der Wertverlust zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. In der Vergangenheit wurden größtenteils Annuitätendarlehen aufgenommen. In diesen „guten Zeiten“ sollten Tilgungsdarlehen aufgenommen werden.

Die Bei kfw-Förderprogrammen werden nur Tilgungsdarlehen angeboten.

Herr Dr. Solf gibt als Empfehlung an den Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft, zukünftig nur Tilgungsdarlehen aufzunehmen.

Auf Vorschlag von Herrn Schnöckelborg soll in der Richtlinie festgehalten werden, dass alle Darlehen als Tilgungsdarlehen aufgenommen werden.

 

Laufzeit:

Bei der Aufnahme von Darlehen sollte darauf geachtet werden, was mit dem Darlehen finanziert werden soll. Wird bspw. ein bewegliches Vermögensgut angeschafft, das zehn Jahre genutzt wird, müssen auch die Tilgungszahlungen nach zehn Jahren erfolgt sein.

Auf Vorschlag von Herrn Schnöckelborg soll in der Richtlinie festgehalten werden, dass die Laufzeit der Kredite mit Blick auf eine Refinanzierung aus Abschreibungen unter Berücksichtigung der Lebensdauer der Investitionen festgehalten werden.

 

Zinsfestschreibung:

Bisher läuft die Zinsfestschreibung größtenteils mit Ablauf des jeweiligen Darlehens aus. Jedoch sollte die jeweilige Zinssituation Berücksichtigung finden. Da Sondertilgungen nicht möglich sind, sollte bei Darlehensaufnahmen überlegt werden, eine Aufteilung vorzunehmen. So könnte bspw. festgelegt werden, dass ein Darlehen schon nach einer kürzeren Laufzeit getilgt wird und ein weiteres Darlehen weiterläuft.

Auf Vorschlag von Herrn Schnöckelborg soll in der Richtlinie festgehalten werden, dass die Zinsfestschreibung jährlich durch den Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft festgelegt wird.

 

Umschuldung/Festzinsablauf:

Darlehen sollten durch Umschuldung/Festzinsablauf nicht verlängert werden. Berücksichtigung bei der Beurteilung sollte der mit dem Darlehen finanzierte Vermögensgegenstand finden.

Auf Vorschlag von Herrn Schnöckelborg soll in der Richtlinie festgehalten werden, dass durch Umschuldungen/Festzinsabläufe die Kreditlaufzeit nicht verlängert werden darf. Ein evtl. Zinsvorteil sollte zur Erhöhung des Tilgungssatzes genutzt werden (Laufzeitverkürzung). 

 

 

Herr Schütz fragt an, inwiefern es möglich ist, bspw. für die Anschaffung von IT-Ausstattung keine Darlehensaufnahmen zu tätigen, sondern Leasingmodelle zu nutzen. Herr Schnöckelborg gibt zu bedenken, dass es sich bei den Leasingvarianten um eine Verschönerung der Bilanz handelt.

 

Herr Lübbert gibt den Hinweis, dass bei einer erneuten Kreditaufnahme über die jeweilige Darlehensform, Laufzeit und die Zinsfestschreibung zu entscheiden ist. Herr Schnöckelborg weist darauf hin, dass eine generelle Festlegung zur Finanzierung sinnvoll ist.

 

Herr Flerlage und Herr Buß schlagen vor, das erworbene Wissen in die Fraktionen zur Diskussion mitzunehmen, da zur Zeit kein Darlehen zur Aufnahme ansteht.

 

Herr Dr. Hochberger gibt zu bedenken, dass die Laufzeit und die Zinsbindung eines Darlehens wichtig zur Steuerung sind.

 

Herr Flerlage fragt an, wie bisher bei Kreditaufnahmen verfahren wurde.
Im Rahmen der Sitzung des Rates am 04. Juli 2011 wurde die „Richtlinie für die Aufnahme von Krediten und zur Umschuldung von Krediten“ in Anlehnung an den Krediterlass erlassen. In § 3 der Richtlinie der Gemeinde Bohmte ist geregelt, dass eine Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung zulässig ist. Vor der Aufnahme eines marktüblichen Angebots ist zu prüfen, welches das wirtschaftlichste Angebot ist. In § 7 der Richtlinie wird die Unterrichtung genannt, nach der der Rat in der nächsten Sitzung über aufgenommene Kredite für Investitionen zu unterrichten ist. Dabei werden die vereinbarten Konditionen, der Zinssatz, die Zinsbindungsfrist, die Tilgung, der Auszahlungskurs sowie die voraussichtliche Laufzeit genannt. § 10 der Richtlinie regelt, dass die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten beim Hauptverwaltungsbeamten liegt. Die Richtlinie ist am 01. November 2011 in Kraft getreten.