Sitzung: 14.12.2017 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/238/2017
In der derzeit geltenden Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung
auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte gilt die Regelung, dass nach Ablauf des
Ruhe- und Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte entweder eine Rückgabe der
Grabstätte oder ein Wiedererwerb über 30 Jahre zu erfolgen hat. In der
Vergangenheit sind vermehrt Anfragen an die Verwaltung herangetragen worden, ob
eine kürze Verlängerungszeit denkbar sei.
Um Angehörigen den Besuch an einer Grabstätte auch nach Ablauf des
Ruherechtes zu ermöglichen, sollte die Satzung dahingehend geändert werden,
dass eine Verlängerung an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum zwischen 5
und 30 Jahre möglich ist.
Aufgrund der neu erstellten Bestattungsformen auf der Erweiterungsfläche
des Friedhofes wird es erforderlich Anpassungen zu den Vorgaben der Grabmale
vorzunehmen. Im Einzelnen müssen Vorgaben über die Größe der Grabmale in den
Baumurnenwahlgräbern in die Satzung aufgenommen werden.
Der Ortsrat Bohmte wird in seiner Sitzung am 29.11.2017 über die Vorgaben
zur Größe der Grabmale für die Baumurnenwahlgräber beraten und eine
entsprechende Empfehlung abgeben.
Im Rahmen der Friedhofserweiterung wurde ein Bodengutachten für die
Erweiterungsfläche erstellt. Das Bodengutachten hat ergeben, dass der Boden als nicht ausreichend luft- und
wasserdurchlässig befunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass die
Bodenverhältnisse auf dem
Bestandsfriedhof ähnlich gelagert sind. Um eine ausreichende Verwesung der
Leichen während der Ruhezeit von 30 Jahren zu gewährleisten, sollte in die
Satzung aufgenommen werden, dass Grabstätten nur bis zu 50 % mit
Grababdeckungen versehen werden dürfen. Durch eine komplette Grababdeckung wäre
eine ausreichende Verwesung der Leichen nicht gewährleistet. In begründeten
Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Die Ergänzungen würden sich mit den farblich makrierten Ändrungen wie folgt darstellen:
§ 14 Abs. 17 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
(17) Das
Nutzungsrecht kann um mindestens 5 und höchstens 30 Jahre verlängert werden.
§ 19 Abs. 6 und 10 erhalten folgenden Wortlaut:
(6) Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt
von 0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm,
von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm
und ab 1,50 m Höhe 18 cm.
In den pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen sollen Grabsteine bei Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit (Mindeststärke 12 cm) sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,
Stelen bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,
Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein.
In den
Baumurnenwahlgräbern sollen Grabmale nicht höher als …(Die Größenangaben werden
entsprechend der Empfehlungen des Ortsrates nachgetragen.)
(10) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie
Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen dürfen bei
Sarg- und Urnengräbern 50% der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten.
Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen.
Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die
gesamte Grabfläche zulässig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen
möglich.
Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, die Satzung zur 4. Änderung der
Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde
Bohmte in der vorliegenden Fassung.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
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€ |
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Ergebnishaushalt |
Produkt: |
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Kostenstelle: |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
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Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
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im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
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Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
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Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch
einen Nachtragshaushalt |
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, die Satzung
zur 4. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den
Friedhöfen der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.
In
der derzeit geltenden Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den
Friedhöfen der Gemeinde Bohmte gilt die Regelung, dass nach Ablauf des Ruhe-
und Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte entweder eine Rückgabe der
Grabstätte oder ein Wiedererwerb über 30 Jahre zu erfolgen hat. In der
Vergangenheit sind vermehrt Anfragen an die Verwaltung herangetragen worden, ob
eine kürze Verlängerungszeit denkbar sei.
Um Angehörigen den Besuch an einer Grabstätte auch
nach Ablauf des Ruherechtes zu ermöglichen, sollte die Satzung dahingehend
geändert werden, dass eine Verlängerung an einer Wahlgrabstätte für einen
Zeitraum zwischen 5 und 30 Jahre möglich ist.
Aufgrund der neu erstellten Bestattungsformen auf
der Erweiterungsfläche des Friedhofes wird es erforderlich Anpassungen zu den
Vorgaben der Grabmale vorzunehmen. Im Einzelnen müssen Vorgaben über die Größe
der Grabmale in den Baumurnenwahlgräbern in die Satzung aufgenommen werden.
Der Ortsrat Bohmte hat in seiner Sitzung am
29.11.2017 über die Vorgaben zur Größe der Grabmale für die Baumurnenwahlgräber
beraten. Auf Empfehlung des Ortsrates Bohmte fand am 05.12.2017 ein Ortstermin
auf dem Friedhof statt bzgl. der Grabmalgestaltung auf den
Baumurnenwahlgräbern. An dem Ortstermin nahmen Herr Rehme, Herr Westermeyer,
Frau Schubert und Herr Ellermann teil. Alle Teilnehmer sprachen sich dafür aus,
auf den Baumurnenwahlgräbern Pultsteine und Grabplatten mit Stützen in einer
maximalen Größe von 0,35 Breite, 0,40 m Länge und 0,30 m Höhe zuzulassen.
Sollten in der vorhandenen Rasenfläche Grabsteine aufgestellt werden, ist ein erhöhter
Pflegeaufwand gegeben. Rund um die Grabsteine müsste regelmäßig mit einem
Fadenmäher gemäht werden bzw. rund um den Stein der Rasen abgestochen werden.
Zudem kommt es durch das Rasenmähen zu einer vermehrten Verschmutzung der
Grabsteine, so dass dieses vermehrt gesäubert werden müssen. Eine Bepflanzung
mit Bodendecker hat sich auf dem vorhandenen pflegefreien Urnengrabfeld
bewährt.
Aufgrund des
geringeren Pflegeaufwandes stimmten die Teilnehmer Herrn Ellermann zu,
innerhalb der Baumurnenwahlgräber Bodendecker zu pflanzen, sobald dort
Grabsteine aufgestellt worden sind
Im Rahmen der Friedhofserweiterung wurde ein
Bodengutachten für die Erweiterungsfläche erstellt. Das Bodengutachten hat
ergeben, dass der Boden als nicht
ausreichend luft- und wasserdurchlässig befunden wurde. Es ist davon
auszugehen, dass die Bodenverhältnisse
auf dem Bestandsfriedhof ähnlich gelagert sind. Um eine ausreichende
Verwesung der Leichen während der Ruhezeit von 30 Jahren zu gewährleisten,
sollte in die Satzung aufgenommen werden, dass Grabstätten nur bis zu 50 % mit
Grababdeckungen versehen werden dürfen. Durch eine komplette Grababdeckung wäre
eine ausreichende Verwesung der Leichen nicht gewährleistet. In begründeten
Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Die
Ergänzungen würden sich wie folgt darstellen:
§ 14
Abs. 17 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:
(17)
Das Nutzungsrecht kann um mindestens 5 und höchstens 30 Jahre verlängert werden.
§ 19
Abs. 6 und 10 erhalten folgenden Wortlaut:
(6)
Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 1,00 m
sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande
des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die
Mindeststärke der Grabmale beträgt
von
0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm,
von
1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm
und
ab 1,50 m Höhe 18 cm.
In
den pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen sollen Grabsteine bei Reihen- und
Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit (Mindeststärke 12 cm) sowie die Ablageplatten nicht größer
als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,
Stelen
bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und 0,45 m breit sowie die
Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,
Stelen
bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten
nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein.
In den Baumurnenwahlgräbern sind Pultsteine und Grabplatten mit Stütze
erlaubt. Diese sollen nicht breiter als 0,35 m, länger als 0,40 m sowie höher
als 0,30 m sein.
(10) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen dürfen bei Sarg- und Urnengräbern 50% der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
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Nein: |
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Enthaltung: |
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