Sitzung: 14.12.2017 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/219/2017
Sachverhalt:
Grundsätzliche Zuständigkeit für Aufgabe und
Finanzierung:
Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII
geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen
Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die
institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort,
an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die
Bedarfe der Eltern reagieren.
Im Jahr 1976 hat es zwischen Landkreis und
kreisangehörigen Kommunen dazu die erste Vereinbarung gegeben – im Gegenzug zur
Aufgabenübertragung wurde die Kreisumlage um 3 Punkte angepasst.
Auch die Aufgabe der Kindertagepflege ist (im
Jahr 2007) an die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden – hier übernimmt
der Landkreis die Kosten der Pflegegelder aber im vollen Umfang.
Entwicklung:
Mit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) im Jahr 1996 und
der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für 1-2jährige im
Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung eine erhebliche Dynamik
erfahren.
Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen und
Kindergärten sowie Kindertagespflege ist rasant gestiegen – und damit auch die
Kosten für die Kinderbetreuung.
Derzeitige Regelung und Finanzierung
Eine zuletzt 2013 veränderte
öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) regelt die derzeitige
Betriebskostenfinanzierung für die Kindertagesstätten im Landkreis.
Nach § 1 Nr. 1 örV nehmen die kreisangehörigen
Kommunen „die finanzielle Förderung des laufenden Betriebs der
Tageseinrichtungen für Kinder“ wahr.
Der Landkreis leistet gemäß § 4 örV einen
Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren (aktuell rund
2,8 Mio. €) und hat gemäß § 5 örV für die Eltern, die die Elternbeiträge nicht
begleichen können, diese zu übernehmen (aktuell rund 2,6 Mio. €).
Darüber hinaus finanziert der Landkreis
verschiedene Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung wie beispielsweise die
Familienzentren, Sprachförderung oder das Qualitätsmanagement in Kindertagesstätten
(insgesamt rund 2,3 Mio. €).
Die übrigen Kosten der institutionellen
Kinderbetreuung verbleiben bei den kreisangehörigen Kommunen (rund 47,2 Mio. €
in 2016).
Für den Bereich der Kindertagespflege regelt
eine in 2007 geschlossene örV, dass die kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe
der Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen vor Ort (in den
Familienservicebüros) wahrnehmen und diese abrechnen. Der Landkreis erstattet
die Kosten für die Pflegegelder zu 100 % per Spitzabrechnung (rund 5,9 Mio. €),
hinzu kommt eine (Mit-) Finanzierung der Familienservicebüros in den
kreisangehörigen Kommunen (rund 0,9 Mio. €).
In den vergangenen Jahren, insbesondere auch
seit der letzten örV für die Kindertagesstätten, sind die Kosten rasant
gestiegen. Die Gründe für diese rasante Kostenentwicklung sind vielseitig:
·
Es ist ein erheblicher Mehrbedarf an Plätzen durch die
Rechtsansprüche, aber auch durch die gesellschaftlich bedingte deutlich höhere
Nachfrage nach Betreuungsplätzen als noch vor einigen Jahren entstanden.
Dadurch waren im großen Umfang Neu-, An- und Umbauten erforderlich.
·
Die Standards hinsichtlich des Personals in
Kindertagesstätten sind gestiegen (z.B. Drittkraft in der Krippe).
·
Die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit eines
Kindes ist deutlich angestiegen.
·
Die finanzielle Unterstützung des Landes bleibt hinter
den Versprechungen zurück.
Künftige Aufgabenverteilung und Finanzierung
Landkreis und kreisangehörige Kommunen sind
Anfang des Jahres in Verhandlungen eingetreten, um die finanziellen Belastungen
neu auszutarieren.
Nunmehr haben sich der Landkreis und die
Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Kommunen auf folgende Eckpunkte zur
künftigen Finanzierung und Aufgabenverteilung geeinigt:
- Die Aufgabe der Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen (institutionelle Betreuung) und der Förderung
von Kindern in Kindertagespflege verbleibt – wie bisher auch – in den
kreisangehörigen Kommunen.
- Der Landkreis zahlt den
kreisangehörigen Kommunen für die Aufgaben der Kinderbetreuung in den kommenden
Jahren unter der Berücksichtigung einer Kostensteigerung um 2% (494.000 €)
insgesamt folgende Beträge:
o
2017: 24.700.000
€
o
2018: 25.194.000
€
o
2019: 25.688.000
€
o
2020: 26.182.000
€
o
2021: 26.676.000
€
o
2022: 27.170.000
€
- In dieser Zahlung
enthalten sind die bisherigen Aufwendungen des Landkreises nach § 4 der örV
(Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren) sowie für
die Transferaufwendungen in der Kindertagespflege.
- Im Jahr 2017 wird der
Landkreis zudem einmalig eine Sonderzahlung an die kreisangehörigen Kommunen im
Umfang von 5,0 Mio. € leisten.
- Die Verteilung der Mittel
erfolgt nach einer Übergangszeit ab 2020 mittels einer Pauschale, die sich
anhand der Anzahl der Kinder im Alter von 0 – 13 Jahren in den kreisangehörigen
Kommunen berechnet.
Für den Zeitraum bis dahin wird ein Übergangsmodell vorbereitet.
Diese Eckpunkte sollen nun Inhalt einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Kinderbetreuung zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen werden und damit rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Diese neue Vereinbarung soll an die Stelle der beiden bisherigen Vereinbarungen treten und eine Laufzeit bis 2022 aufweisen.
Anlagen:
Beschluss:
1.
Die Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird, wie
in der Vorlage dargestellt, neu geregelt. Es gelten folgende Eckpunkte:
a.
Die Aufgabenwahrnehmung für die institutionelle
Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege verbleibt, wie bisher,
bei den Kommunen.
b.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt der Landkreis
Osnabrück den kreisangehörigen Kommunen eine finanzielle Förderung in 2017 in
Höhe von insgesamt 24,7 Mio. € zur Verfügung, dieser Betrag wächst in den
kommenden fünf Jahren (bis 2022) um jeweils 2% (494.000 €) an.
c.
Die Verteilung dieser Mittel an die kreisangehörigen
Kommunen erfolgt – nach einer Übergangsfrist – ab 2020 mittels eines pauschalen
Betrags pro Kind im Alter von 0-13 Jahren. Für die Jahre bis 2020 wird ein
Übergangsmodell entwickelt.
d.
Zusätzlich zu den unter b. genannten Beträgen erhalten
die kreisangehörigen Gemeinden einmalig in 2017 eine Sonderzahlung in Höhe von
insgesamt 5,0 Mio. €.
2.
Bürgermeister Klaus Goedejohann wird ermächtigt, eine
entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2022 mit dem Landkreis
Osnabrück abzuschließen. Die unterschriebene öffentlich-rechtliche Vereinbarung
wird dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis vorgelegt.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine
finanziellen Auswirkungen |
||||
Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne
Folgekosten) in Höhe von |
|
|
€ |
|
Gesamtaufwendungen
und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von |
|
€ |
||
|
|
|
|
|
im |
Ergebnishaushalt |
Produkt: |
||
|
|
|
Kostenstelle: |
|
|
||||
|
Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung |
|||
|
|
Deckung
erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets Deckung
erfolgt durch |
||
|
Deckungsmittel
stehen nicht zur Verfügung Jährliche
Folgekosten: |
|
im |
Finanzhaushalt |
Investitionsnummer: |
|
|||||
|
|
|
|
|
|
|
|||
Die
Maßnahme ist im Investitionsplan 20 enthalten
nicht enthalten |
|||||||||
|
|
Deckungsmittel
stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung Deckung
erfolgt durch |
|||||||
|
|
Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
|||||||
Die Finanzierung
bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
|
durch
einen Nachtragshaushalt |
Beschluss:
1.
Die Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird, wie in der Vorlage
dargestellt, neu geregelt. Es gelten
folgende Eckpunkte:
a.
Die Aufgabenwahrnehmung für
die institutionelle Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege
verbleibt, wie bisher, bei den Kommunen.
b.
Zur Wahrnehmung dieser
Aufgaben stellt der Landkreis Osnabrück den kreisangehörigen Kommunen eine
finanzielle Förderung in 2017 in Höhe von insgesamt 24,7 Mio. € zur Verfügung,
dieser Betrag wächst in den kommenden fünf Jahren (bis 2022) um jeweils 2%
(494.000 €) an.
c.
Die Verteilung dieser
Mittel an die kreisangehörigen Kommunen erfolgt – nach einer Übergangsfrist –
ab 2020 mittels eines pauschalen Betrags pro Kind im Alter von 0-13 Jahren. Für
die Jahre bis 2020 wird ein Übergangsmodell entwickelt.
d.
Zusätzlich zu den unter b.
genannten Beträgen erhalten die kreisangehörigen Gemeinden einmalig in 2017
eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 5,0 Mio. €.
2.
Bürgermeister Klaus Goedejohann wird ermächtigt, eine entsprechende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.01.2017
bis zum 31.12.2022 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen. Die unterschriebene
öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird dem Gemeinderat unverzüglich zur
Kenntnis vorgelegt.
Grundsätzliche Zuständigkeit für Aufgabe und
Finanzierung:
Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII
geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen
Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die
institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort,
an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die
Bedarfe der Eltern reagieren.
Im Jahr 1976 hat es zwischen Landkreis und
kreisangehörigen Kommunen dazu die erste Vereinbarung gegeben – im Gegenzug zur
Aufgabenübertragung wurde die Kreisumlage um 3 Punkte angepasst.
Auch die Aufgabe der Kindertagepflege ist (im Jahr
2007) an die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden – hier übernimmt der
Landkreis die Kosten der Pflegegelder aber im vollen Umfang.
Entwicklung:
Mit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) im Jahr 1996 und
der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für 1-2jährige im
Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung eine erhebliche Dynamik
erfahren.
Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen und
Kindergärten sowie Kindertagespflege ist rasant gestiegen – und damit auch die
Kosten für die Kinderbetreuung.
Derzeitige Regelung und Finanzierung
Eine zuletzt 2013 veränderte öffentlich-rechtliche
Vereinbarung (örV) regelt die derzeitige Betriebskostenfinanzierung für die
Kindertagesstätten im Landkreis.
Nach § 1 Nr. 1 örV nehmen die kreisangehörigen
Kommunen „die finanzielle Förderung des laufenden Betriebs der
Tageseinrichtungen für Kinder“ wahr.
Der Landkreis leistet gemäß § 4 örV einen
Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren (aktuell rund
2,8 Mio. €) und hat gemäß § 5 örV für die Eltern, die die Elternbeiträge nicht
begleichen können, diese zu übernehmen (aktuell rund 2,6 Mio. €).
Darüber hinaus finanziert der Landkreis verschiedene
Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung wie beispielsweise die
Familienzentren, Sprachförderung oder das Qualitätsmanagement in Kindertagesstätten
(insgesamt rund 2,3 Mio. €).
Die übrigen Kosten der institutionellen
Kinderbetreuung verbleiben bei den kreisangehörigen Kommunen (rund 47,2 Mio. €
in 2016).
Für den Bereich der Kindertagespflege regelt eine in
2007 geschlossene örV, dass die kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe der
Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen vor Ort (in den Familienservicebüros)
wahrnehmen und diese abrechnen. Der Landkreis erstattet die Kosten für die
Pflegegelder zu 100 % per Spitzabrechnung (rund 5,9 Mio. €), hinzu kommt eine
(Mit-) Finanzierung der Familienservicebüros in den kreisangehörigen Kommunen
(rund 0,9 Mio. €).
In den vergangenen Jahren, insbesondere auch seit der
letzten örV für die Kindertagesstätten, sind die Kosten rasant gestiegen. Die
Gründe für diese rasante Kostenentwicklung sind vielseitig:
·
Es ist ein erheblicher
Mehrbedarf an Plätzen durch die Rechtsansprüche, aber auch durch die
gesellschaftlich bedingte deutlich höhere Nachfrage nach Betreuungsplätzen als
noch vor einigen Jahren entstanden. Dadurch waren im großen Umfang Neu-, An-
und Umbauten erforderlich.
·
Die Standards hinsichtlich
des Personals in Kindertagesstätten sind gestiegen (z.B. Drittkraft in der
Krippe).
·
Die durchschnittliche tägliche
Betreuungszeit eines Kindes ist deutlich angestiegen.
·
Die finanzielle
Unterstützung des Landes bleibt hinter den Versprechungen zurück.
Künftige Aufgabenverteilung und Finanzierung
Landkreis und kreisangehörige Kommunen sind Anfang des
Jahres in Verhandlungen eingetreten, um die finanziellen Belastungen neu
auszutarieren.
Nunmehr haben sich der Landkreis und die
Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Kommunen auf folgende Eckpunkte zur
künftigen Finanzierung und Aufgabenverteilung geeinigt:
- Die Aufgabe der Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen (institutionelle Betreuung) und der Förderung von Kindern
in Kindertagespflege verbleibt – wie bisher auch – in den kreisangehörigen
Kommunen.
- Der Landkreis zahlt den
kreisangehörigen Kommunen für die Aufgaben der Kinderbetreuung in den kommenden
Jahren unter der Berücksichtigung einer Kostensteigerung um 2% (494.000 €)
insgesamt folgende Beträge:
o
2017: 24.700.000 €
o
2018: 25.194.000 €
o
2019: 25.688.000 €
o
2020: 26.182.000 €
o
2021: 26.676.000 €
o
2022: 27.170.000 €
- In dieser Zahlung enthalten sind die
bisherigen Aufwendungen des Landkreises nach § 4 der örV
(Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren) sowie für
die Transferaufwendungen in der Kindertagespflege.
- Im Jahr 2017 wird der Landkreis zudem
einmalig eine Sonderzahlung an die kreisangehörigen Kommunen im Umfang von 5,0
Mio. € leisten.
- Die Verteilung der Mittel erfolgt
nach einer Übergangszeit ab 2020 mittels einer Pauschale, die sich anhand der
Anzahl der Kinder im Alter von 0 – 13 Jahren in den kreisangehörigen Kommunen
berechnet.
Für den Zeitraum bis dahin wird ein Übergangsmodell vorbereitet.
Diese Eckpunkte sollen nun Inhalt einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Kinderbetreuung zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen werden und damit rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Diese neue Vereinbarung soll an die Stelle der beiden bisherigen Vereinbarungen treten und eine Laufzeit bis 2022 aufweisen.
Abstimmungsergebnis:
Ja: |
|
Nein: |
|
Enthaltung: |
|