Sachverhalt:

Grundsätzliche Zuständigkeit für Aufgabe und Finanzierung:

Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern reagieren.

 

Im Jahr 1976 hat es zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen dazu die erste Vereinbarung gegeben – im Gegenzug zur Aufgabenübertragung wurde die Kreisumlage um 3 Punkte angepasst.

 

Auch die Aufgabe der Kindertagepflege ist (im Jahr 2007) an die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden – hier übernimmt der Landkreis die Kosten der Pflegegelder aber im vollen Umfang.

 

Entwicklung:

Mit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) im Jahr 1996 und der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für 1-2jährige im Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung eine erhebliche Dynamik erfahren.

Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen und Kindergärten sowie Kindertagespflege ist rasant gestiegen – und damit auch die Kosten für die Kinderbetreuung.

 

Derzeitige Regelung und Finanzierung

Eine zuletzt 2013 veränderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) regelt die derzeitige Betriebskostenfinanzierung für die Kindertagesstätten im Landkreis.

Nach § 1 Nr. 1 örV nehmen die kreisangehörigen Kommunen „die finanzielle Förderung des laufenden Betriebs der Tageseinrichtungen für Kinder“ wahr.

 

Der Landkreis leistet gemäß § 4 örV einen Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren (aktuell rund 2,8 Mio. €) und hat gemäß § 5 örV für die Eltern, die die Elternbeiträge nicht begleichen können, diese zu übernehmen (aktuell rund 2,6 Mio. €).

 

Darüber hinaus finanziert der Landkreis verschiedene Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung wie beispielsweise die Familienzentren, Sprachförderung oder das Qualitätsmanagement in Kindertagesstätten (insgesamt rund 2,3 Mio. €).

 

Die übrigen Kosten der institutionellen Kinderbetreuung verbleiben bei den kreisangehörigen Kommunen (rund 47,2 Mio. € in 2016).

 

Für den Bereich der Kindertagespflege regelt eine in 2007 geschlossene örV, dass die kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe der Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen vor Ort (in den Familienservicebüros) wahrnehmen und diese abrechnen. Der Landkreis erstattet die Kosten für die Pflegegelder zu 100 % per Spitzabrechnung (rund 5,9 Mio. €), hinzu kommt eine (Mit-) Finanzierung der Familienservicebüros in den kreisangehörigen Kommunen (rund 0,9 Mio. €).

 

In den vergangenen Jahren, insbesondere auch seit der letzten örV für die Kindertagesstätten, sind die Kosten rasant gestiegen. Die Gründe für diese rasante Kostenentwicklung sind vielseitig:

·                Es ist ein erheblicher Mehrbedarf an Plätzen durch die Rechtsansprüche, aber auch durch die gesellschaftlich bedingte deutlich höhere Nachfrage nach Betreuungsplätzen als noch vor einigen Jahren entstanden. Dadurch waren im großen Umfang Neu-, An- und Umbauten erforderlich.

·                Die Standards hinsichtlich des Personals in Kindertagesstätten sind gestiegen (z.B. Drittkraft in der Krippe).

·                Die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit eines Kindes ist deutlich angestiegen.

·                Die finanzielle Unterstützung des Landes bleibt hinter den Versprechungen zurück.

 

Künftige Aufgabenverteilung und Finanzierung

Landkreis und kreisangehörige Kommunen sind Anfang des Jahres in Verhandlungen eingetreten, um die finanziellen Belastungen neu auszutarieren.

Nunmehr haben sich der Landkreis und die Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Kommunen auf folgende Eckpunkte zur künftigen Finanzierung und Aufgabenverteilung geeinigt:

 

-           Die Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (institutionelle Betreuung) und der Förderung von Kindern in Kindertagespflege verbleibt – wie bisher auch – in den kreisangehörigen Kommunen.

-           Der Landkreis zahlt den kreisangehörigen Kommunen für die Aufgaben der Kinderbetreuung in den kommenden Jahren unter der Berücksichtigung einer Kostensteigerung um 2% (494.000 €) insgesamt folgende Beträge:

o      2017:              24.700.000 €

o      2018:              25.194.000 €

o      2019:              25.688.000 €

o      2020:              26.182.000 €

o      2021:              26.676.000 €

o      2022:              27.170.000 €

-           In dieser Zahlung enthalten sind die bisherigen Aufwendungen des Landkreises nach § 4 der örV (Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren) sowie für die Transferaufwendungen in der Kindertagespflege.

-           Im Jahr 2017 wird der Landkreis zudem einmalig eine Sonderzahlung an die kreisangehörigen Kommunen im Umfang von 5,0 Mio. € leisten.

-           Die Verteilung der Mittel erfolgt nach einer Übergangszeit ab 2020 mittels einer Pauschale, die sich anhand der Anzahl der Kinder im Alter von 0 – 13 Jahren in den kreisangehörigen Kommunen berechnet.
Für den Zeitraum bis dahin wird ein Übergangsmodell vorbereitet.

 

Diese Eckpunkte sollen nun Inhalt einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Kinderbetreuung zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen werden und damit rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Diese neue Vereinbarung soll an die Stelle der beiden bisherigen Vereinbarungen treten und eine Laufzeit bis 2022 aufweisen.


Anlagen:

 

 


Beschluss:

1.              Die Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird, wie in der Vorlage dargestellt, neu geregelt. Es gelten folgende Eckpunkte:

a.              Die Aufgabenwahrnehmung für die institutionelle Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege verbleibt, wie bisher, bei den Kommunen.

b.             Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt der Landkreis Osnabrück den kreisangehörigen Kommunen eine finanzielle Förderung in 2017 in Höhe von insgesamt 24,7 Mio. € zur Verfügung, dieser Betrag wächst in den kommenden fünf Jahren (bis 2022) um jeweils 2% (494.000 €) an.

c.              Die Verteilung dieser Mittel an die kreisangehörigen Kommunen erfolgt – nach einer Übergangsfrist – ab 2020 mittels eines pauschalen Betrags pro Kind im Alter von 0-13 Jahren. Für die Jahre bis 2020 wird ein Übergangsmodell entwickelt.

d.             Zusätzlich zu den unter b. genannten Beträgen erhalten die kreisangehörigen Gemeinden einmalig in 2017 eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 5,0 Mio. €.

2.              Bürgermeister Klaus Goedejohann wird ermächtigt, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2022 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen. Die unterschriebene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis vorgelegt.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Beschluss:

1. Die Kinderbetreuung im Landkreis Osnabrück wird, wie in der Vorlage dargestellt,   neu geregelt. Es gelten folgende Eckpunkte:

a.              Die Aufgabenwahrnehmung für die institutionelle Kinderbetreuung und die Betreuung in Kindertagespflege verbleibt, wie bisher, bei den Kommunen.

b.             Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stellt der Landkreis Osnabrück den kreisangehörigen Kommunen eine finanzielle Förderung in 2017 in Höhe von insgesamt 24,7 Mio. € zur Verfügung, dieser Betrag wächst in den kommenden fünf Jahren (bis 2022) um jeweils 2% (494.000 €) an.

c.              Die Verteilung dieser Mittel an die kreisangehörigen Kommunen erfolgt – nach einer Übergangsfrist – ab 2020 mittels eines pauschalen Betrags pro Kind im Alter von 0-13 Jahren. Für die Jahre bis 2020 wird ein Übergangsmodell entwickelt.

d.             Zusätzlich zu den unter b. genannten Beträgen erhalten die kreisangehörigen Gemeinden einmalig in 2017 eine Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 5,0 Mio. €.

2. Bürgermeister Klaus Goedejohann wird ermächtigt, eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2022 mit dem Landkreis Osnabrück abzuschließen. Die unterschriebene öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis vorgelegt.

 


Grundsätzliche Zuständigkeit für Aufgabe und Finanzierung:

Der Landkreis Osnabrück ist nach dem SGB VIII geborener Träger der Kinderbetreuung. Wie in vielen anderen niedersächsischen Landkreisen auch, ist diese Aufgabe in beiderseitigem Interesse für die institutionelle Betreuung, also die Betreuung in Krippe, Kindergarten und Hort, an die kreisangehörigen Kommunen weitergegeben worden – diese sind mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut und können schneller und flexibler auf die Bedarfe der Eltern reagieren.

 

Im Jahr 1976 hat es zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen dazu die erste Vereinbarung gegeben – im Gegenzug zur Aufgabenübertragung wurde die Kreisumlage um 3 Punkte angepasst.

 

Auch die Aufgabe der Kindertagepflege ist (im Jahr 2007) an die kreisangehörigen Kommunen übertragen worden – hier übernimmt der Landkreis die Kosten der Pflegegelder aber im vollen Umfang.

 

Entwicklung:

Mit Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (Kinder ab 3 Jahren bis zum Schuleintritt) im Jahr 1996 und der Einführung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für 1-2jährige im Jahr 2013 hat das Aufgabengebiet der Kinderbetreuung eine erhebliche Dynamik erfahren.

Die Anzahl der benötigten Plätze in Krippen und Kindergärten sowie Kindertagespflege ist rasant gestiegen – und damit auch die Kosten für die Kinderbetreuung.

 

Derzeitige Regelung und Finanzierung

Eine zuletzt 2013 veränderte öffentlich-rechtliche Vereinbarung (örV) regelt die derzeitige Betriebskostenfinanzierung für die Kindertagesstätten im Landkreis.

Nach § 1 Nr. 1 örV nehmen die kreisangehörigen Kommunen „die finanzielle Förderung des laufenden Betriebs der Tageseinrichtungen für Kinder“ wahr.

 

Der Landkreis leistet gemäß § 4 örV einen Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren (aktuell rund 2,8 Mio. €) und hat gemäß § 5 örV für die Eltern, die die Elternbeiträge nicht begleichen können, diese zu übernehmen (aktuell rund 2,6 Mio. €).

 

Darüber hinaus finanziert der Landkreis verschiedene Maßnahmen im Bereich der Kinderbetreuung wie beispielsweise die Familienzentren, Sprachförderung oder das Qualitätsmanagement in Kindertagesstätten (insgesamt rund 2,3 Mio. €).

 

Die übrigen Kosten der institutionellen Kinderbetreuung verbleiben bei den kreisangehörigen Kommunen (rund 47,2 Mio. € in 2016).

 

Für den Bereich der Kindertagespflege regelt eine in 2007 geschlossene örV, dass die kreisangehörigen Kommunen die Aufgabe der Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen vor Ort (in den Familienservicebüros) wahrnehmen und diese abrechnen. Der Landkreis erstattet die Kosten für die Pflegegelder zu 100 % per Spitzabrechnung (rund 5,9 Mio. €), hinzu kommt eine (Mit-) Finanzierung der Familienservicebüros in den kreisangehörigen Kommunen (rund 0,9 Mio. €).

 

In den vergangenen Jahren, insbesondere auch seit der letzten örV für die Kindertagesstätten, sind die Kosten rasant gestiegen. Die Gründe für diese rasante Kostenentwicklung sind vielseitig:

·                Es ist ein erheblicher Mehrbedarf an Plätzen durch die Rechtsansprüche, aber auch durch die gesellschaftlich bedingte deutlich höhere Nachfrage nach Betreuungsplätzen als noch vor einigen Jahren entstanden. Dadurch waren im großen Umfang Neu-, An- und Umbauten erforderlich.

·                Die Standards hinsichtlich des Personals in Kindertagesstätten sind gestiegen (z.B. Drittkraft in der Krippe).

·                Die durchschnittliche tägliche Betreuungszeit eines Kindes ist deutlich angestiegen.

·                Die finanzielle Unterstützung des Landes bleibt hinter den Versprechungen zurück.

 

Künftige Aufgabenverteilung und Finanzierung

Landkreis und kreisangehörige Kommunen sind Anfang des Jahres in Verhandlungen eingetreten, um die finanziellen Belastungen neu auszutarieren.

Nunmehr haben sich der Landkreis und die Bürgermeister/innen der kreisangehörigen Kommunen auf folgende Eckpunkte zur künftigen Finanzierung und Aufgabenverteilung geeinigt:

 

-           Die Aufgabe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (institutionelle Betreuung) und der Förderung von Kindern in Kindertagespflege verbleibt – wie bisher auch – in den kreisangehörigen Kommunen.

-           Der Landkreis zahlt den kreisangehörigen Kommunen für die Aufgaben der Kinderbetreuung in den kommenden Jahren unter der Berücksichtigung einer Kostensteigerung um 2% (494.000 €) insgesamt folgende Beträge:

o      2017:              24.700.000 €

o      2018:              25.194.000 €

o      2019:              25.688.000 €

o      2020:              26.182.000 €

o      2021:              26.676.000 €

o      2022:              27.170.000 €

-           In dieser Zahlung enthalten sind die bisherigen Aufwendungen des Landkreises nach § 4 der örV (Betriebskostenzuschuss für jedes betreute Kind unter drei Jahren) sowie für die Transferaufwendungen in der Kindertagespflege.

-           Im Jahr 2017 wird der Landkreis zudem einmalig eine Sonderzahlung an die kreisangehörigen Kommunen im Umfang von 5,0 Mio. € leisten.

-           Die Verteilung der Mittel erfolgt nach einer Übergangszeit ab 2020 mittels einer Pauschale, die sich anhand der Anzahl der Kinder im Alter von 0 – 13 Jahren in den kreisangehörigen Kommunen berechnet.
Für den Zeitraum bis dahin wird ein Übergangsmodell vorbereitet.

 

Diese Eckpunkte sollen nun Inhalt einer neuen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Kinderbetreuung zwischen Landkreis und kreisangehörigen Kommunen werden und damit rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Diese neue Vereinbarung soll an die Stelle der beiden bisherigen Vereinbarungen treten und eine Laufzeit bis 2022 aufweisen.   


Abstimmungsergebnis:

 

Ja:

 

Nein:

 

Enthaltung: