Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0

In der derzeit geltenden Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte gilt die Regelung, dass nach Ablauf des Ruhe- und Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte entweder eine Rückgabe der Grabstätte oder ein Wiedererwerb über 30 Jahre zu erfolgen hat. In der Vergangenheit sind vermehrt Anfragen an die Verwaltung herangetragen worden, ob eine kürze Verlängerungszeit denkbar sei.

 

Um Angehörigen den Besuch an einer Grabstätte auch nach Ablauf des Ruherechtes zu ermöglichen, sollte die Satzung dahingehend geändert werden, dass eine Verlängerung an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum zwischen 5 und 30 Jahre möglich ist.

 

Aufgrund der neu erstellten Bestattungsformen auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes wird es erforderlich Anpassungen zu den Vorgaben der Grabmale vorzunehmen. Im Einzelnen müssen Vorgaben über die Größe der Grabmale in den Baumurnenwahlgräbern in die Satzung aufgenommen werden.

 

Der Ortsrat Bohmte wird in seiner Sitzung am 29.11.2017 über die Vorgaben zur Größe der Grabmale für die Baumurnenwahlgräber beraten und eine entsprechende Empfehlung abgeben.

 

Im Rahmen der Friedhofserweiterung wurde ein Bodengutachten für die Erweiterungsfläche erstellt. Das Bodengutachten hat ergeben, dass der  Boden als nicht ausreichend luft- und wasserdurchlässig befunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Bodenverhältnisse  auf dem Bestandsfriedhof ähnlich gelagert sind. Um eine ausreichende Verwesung der Leichen während der Ruhezeit von 30 Jahren zu gewährleisten, sollte in die Satzung aufgenommen werden, dass Grabstätten nur bis zu 50 % mit Grababdeckungen versehen werden dürfen. Durch eine komplette Grababdeckung wäre eine ausreichende Verwesung der Leichen nicht gewährleistet. In begründeten Einzelfällen  sind Ausnahmen möglich.

 

Die Ergänzungen würden sich mit den farblich makrierten Ändrungen wie folgt darstellen:

 

§ 14 Abs. 17 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:

 

(17) Das Nutzungsrecht kann um mindestens 5 und höchstens 30 Jahre  verlängert werden.

 

§ 19 Abs. 6 und 10 erhalten folgenden Wortlaut:

               

(6) Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

von 0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm,

von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm

und ab 1,50 m Höhe 18 cm.

 

In den pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen sollen Grabsteine bei Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit (Mindeststärke  12 cm) sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

Stelen bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein.

 

In den Baumurnenwahlgräbern sollen Grabmale nicht höher als …(Die Größenangaben werden entsprechend der Empfehlungen des Ortsrates nachgetragen.)

 

(10)        Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen dürfen bei Sarg- und Urnengräbern 50% der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

 


Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung  der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte vom 8. Dezember 2003

 


Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge und/ oder Gesamteinzahlungen (ohne Folgekosten) in Höhe von

 

 

 

 

     

Gesamtaufwendungen und/ oder Gesamtauszahlungen (ohne Folgekosten)  in Höhe von

 

 

 

 

     

 

 

 

 

 

 

im

Ergebnishaushalt

Produkt:

     

 

 

 

Kostenstelle:

     

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

 

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Jährliche Folgekosten:      

 

im

Finanzhaushalt

Investitionsnummer:

     

 

 

 

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsplan 20                   enthalten

                                                                                      nicht enthalten

 

 

Deckungsmittel stehen bei der zuständigen Haushaltsstelle zur Verfügung

Deckung erfolgt durch      

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

durch einen Nachtragshaushalt

 

 


Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, die Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte in der vorliegenden Fassung.

 


In der derzeit geltenden Satzung über die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Friedhöfen der Gemeinde Bohmte gilt die Regelung, dass nach Ablauf des Ruhe- und Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte entweder eine Rückgabe der Grabstätte oder ein Wiedererwerb über 30 Jahre zu erfolgen hat. In der Vergangenheit sind vermehrt Anfragen an die Verwaltung herangetragen worden, ob eine kürze Verlängerungszeit denkbar sei.

 

Um Angehörigen den Besuch an einer Grabstätte auch nach Ablauf des Ruherechtes zu ermöglichen, sollte die Satzung dahingehend geändert werden, dass eine Verlängerung an einer Wahlgrabstätte für einen Zeitraum zwischen 5 und 30 Jahre möglich ist.

 

Aufgrund der neu erstellten Bestattungsformen auf der Erweiterungsfläche des Friedhofes wird es erforderlich Anpassungen zu den Vorgaben der Grabmale vorzunehmen. Im Einzelnen müssen Vorgaben über die Größe der Grabmale in den Baumurnenwahlgräbern in die Satzung aufgenommen werden.

 

Der Ortsrat Bohmte wird in seiner Sitzung am 29.11.2017 über die Vorgaben zur Größe der Grabmale für die Baumurnenwahlgräber beraten und eine entsprechende Empfehlung abgeben.

 

Im Rahmen der Friedhofserweiterung wurde ein Bodengutachten für die Erweiterungsfläche erstellt. Das Bodengutachten hat ergeben, dass der  Boden als nicht ausreichend luft- und wasserdurchlässig befunden wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Bodenverhältnisse  auf dem Bestandsfriedhof ähnlich gelagert sind. Um eine ausreichende Verwesung der Leichen während der Ruhezeit von 30 Jahren zu gewährleisten, sollte in die Satzung aufgenommen werden, dass Grabstätten nur bis zu 50 % mit Grababdeckungen versehen werden dürfen. Durch eine komplette Grababdeckung wäre eine ausreichende Verwesung der Leichen nicht gewährleistet. In begründeten Einzelfällen  sind Ausnahmen möglich.

 

Die Ergänzungen würden sich mit den farblich makrierten Ändrungen wie folgt darstellen:

 

§ 14 Abs. 17 wird hinzugefügt und erhält folgenden Wortlaut:

 

(17) Das Nutzungsrecht kann um mindestens 5 und höchstens 30 Jahre  verlängert werden.

 

§ 19 Abs. 6 und 10 erhalten folgenden Wortlaut:

               

(6) Grabmale sollen bei allen Reihen- und Wahlgrabstätten nicht höher als 1,oo m sein. Ausnahmen können zugelassen werden auf Wahlgrabstätten am äußeren Rande des Friedhofes, an Endpunkten von Wegen oder vor größeren Pflanzengruppen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

von 0,40 m bis 1,00 m Höhe 12 cm,

von 1,00 m bis 1,50 m Höhe 16 cm

und ab 1,50 m Höhe 18 cm.

 

In den pflegefreien Sarggemeinschaftsgrabanlagen sollen Grabsteine bei Reihen- und Wahlgräbern nicht höher als 0,80 m und 1,10 m breit (Mindeststärke  12 cm) sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

Stelen bei Reihengräber nicht höher als 0,80 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein,

Stelen bei Wahlgräbern nicht höher als 1,00 m und 0,45 m breit sowie die Ablageplatten nicht größer als 0,50 m x 0,40 m x 0,05 m sein.

 

In den Baumurnenwahlgräbern sollen Grabmale nicht höher als …(Die Größenangaben werden entsprechend der Empfehlungen des Ortsrates nachgetragen.)

 

(10)        Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine, Lampensockel, Einfassungen dürfen bei Sarg- und Urnengräbern 50% der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Die Werte haben jeweils alle vorhandenen Grabausstattungen zu berücksichtigen. Abdeckungen durch Kies auf luftdurchlässigem Vlies oder Mulch sind für die gesamte Grabfläche zulässig. In begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

 

Herr Rehme bestätigt die positiven Rückmeldungen zu der Friedhofserweiterung Bohmte und  teilt mit, dass in der nächsten Sitzung des Ortsrates eine Empfehlung über die Grabsteingestaltung in den Baumurnengräberfelder beschlossen werden soll. Er schlägt vor, dass die im Ortsrat gefasste Empfehlung, ohne weitere Beratung im Ausschuss für FOS,  in die Satzungsänderung übernommen wird. Die Ausschussmitglieder sprechen einstimmig hierfür aus.

Norbert Kroboth bittet darum, die Kirchengemeinden, die deren Trägerschaft sich ein Friedhof befindet, über die beabsichtigte Satzungsänderung im Hinblick auf die neuen Verlängerungszeiten für Wahlgräber zu informieren.