Sachverhalt:

Im Rahmen der zurzeit stattfindenden Novellierung des Haushalts- und Kassenrechts ist geplant, eine neue Betragsgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände einzuführen.

 

Der Entwurf der Vorordnung Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO – Stand 25.05.2016) sieht hierzu folgende Regelung vor:

 

„Bewegliche Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und einer Abnutzung unterliegen werden als geringwertige Vermögensgegenstände unmittelbar als Aufwand gebucht. Für den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von den Kommunen unterhaltenen Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.“ (§ 47 Abs. 5 KomHKVO)

 

Bisher galt, dass für geringwertige Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswerte zwischen 150 € ohne Umsatzsteuer  und 1.000 € ohne Umsatzsteuer liegen, ein Sammelposten zu bilden ist. Der Sammelposten ist über fünf Jahre aufzulösen.

 

Die neue KomHKVO soll im Jahr 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Auf Beschluss der Vertretung kann die bisherige Betragsgrenze längstens bis zum 31. Dezember 2020 beibehalten werden (Übergangsvorschrift § 63 Abs. 1 KomHKVO).

 

Die Verwaltung empfiehlt von dieser Übergangsvorschrift keinen Gebrauch zu machen, sondern bereits mit dem Haushalt 2017 die neue Vorschrift anzuwenden. Wie bereits bei den Vorstellungen des Haushaltsplanentwurfes 2017 in den Fraktionen erläutert, ist bei den Planansätzen nach der neuen Regelung verfahren worden.

 

 


Anlagen:

 

 


Beschluss:

Der Rat der Gemeinde Bohmte beschließt, die Übergangsvorschrift § 63 Abs. 1 KomHKVO nicht anzuwenden.

 

 


Finanzierung: