Sitzung: 23.03.2017 Rat Gemeinde Bohmte
Vorlage: BV/087/2017
Sachverhalt:
Im Rahmen der
zurzeit stattfindenden Novellierung des Haushalts- und Kassenrechts ist
geplant, eine neue Betragsgrenze für geringwertige Vermögensgegenstände
einzuführen.
Der Entwurf der
Vorordnung Kommunalhaushalts- und –kassenverordnung (KomHKVO – Stand
25.05.2016) sieht hierzu folgende Regelung vor:
„Bewegliche Vermögensgegenstände, deren
Anschaffungs- oder Herstellungswerte den Einzelwert von 1.000 Euro ohne
Umsatzsteuer nicht überschreiten und die selbständig genutzt werden können und
einer Abnutzung unterliegen werden als geringwertige Vermögensgegenstände
unmittelbar als Aufwand gebucht. Für
den Nachweis von beweglichen Vermögensgegenständen in von den Kommunen
unterhaltenen Betrieben gewerblicher Art sind die steuerrechtlichen Regelungen
über den Vermögensnachweis vorrangig zu beachten.“ (§ 47 Abs. 5 KomHKVO)
Bisher galt, dass
für geringwertige Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder
Herstellungswerte zwischen 150 € ohne Umsatzsteuer und 1.000 € ohne Umsatzsteuer liegen, ein
Sammelposten zu bilden ist. Der Sammelposten ist über fünf Jahre aufzulösen.
Die neue KomHKVO
soll im Jahr 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Auf Beschluss der
Vertretung kann die bisherige Betragsgrenze längstens bis zum 31. Dezember 2020
beibehalten werden (Übergangsvorschrift § 63 Abs. 1 KomHKVO).
Die Verwaltung
empfiehlt von dieser Übergangsvorschrift keinen Gebrauch zu machen,
sondern bereits mit dem Haushalt 2017 die neue Vorschrift anzuwenden. Wie
bereits bei den Vorstellungen des Haushaltsplanentwurfes 2017 in den Fraktionen
erläutert, ist bei den Planansätzen nach der neuen Regelung verfahren worden.
Anlagen:
Beschluss:
Der Rat der
Gemeinde Bohmte beschließt, die Übergangsvorschrift § 63 Abs. 1 KomHKVO nicht
anzuwenden.
Finanzierung: